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Was sagt ihr zu diesen "Ebay-AGB"?

i.mer / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Gemeinde, folgende Belehrung habe ich bei einer Ebay-Aktion gefunden:
Mit Ihrem Gebot erkennen Sie folgende Bedingungen an:

Da ich Privatanbieter bin, muss ich den unten stehenden Abschnitt dazuschreiben! Dies ist eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB! Dies bedeutet, dass der Höchstbietende
nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht genießt! Jeder Bieter erkennt
diese Klausel mit Gebotsabgabe an! Durch die neue EU-Verordnung muss ich folgenden Satz
dazu schreiben: Der Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben! Mit der
Abgabe eines Gebotes gelten alle Mängel (auch nicht aufgelistete) als akzeptiert!

Bitte stellen Sie alle Fragen vor Abgabe eines Gebotes! Eine Rücknahme, Wandlung
oder Preisminderung ist ausgeschlossen! Nach Abgabe des Gebotes erklären Sie sich
einverstanden und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung
im Sinne § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt! Dies bedeutet für den Höchstbietenden,
dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt!
Der Artikel wird "so wie er ist" verkauft! Dies bedeutet:
Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich auch ausdrücklich damit einverstanden,
dass durch den Privatverkauf keine Garantie gewährt wird und Sie auf jegliche
Gewährleistung verzichten! D.h. der Artikel wird unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung verkauft! Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht
einverstanden sind ! Ebenso kann der Kaufpreis nachträglich nicht mehr verhandelt werden!


Insbesonder die von mir hervorgehobene Stelle kommt mir irgendwie krumm vor. Das darf der doch gar nicht, oder?

Nun lasst die Tastaturen rauschen :)

perrudja charlie62 „Das muss nicht so sein.“
Optionen

Der in Rede stehende Passus (Fettdruck) steht unter dem - auch nicht durch AGB abdingbaren - Vorbehalt des § 444 BGB. Dieser lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

"Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen ... hat."

Insoweit besteht bei Fragen des Käufers (nach etwaigen Mängeln bzw. weiteren Mängeln, als bereits angegeben) eine Auskunftspflicht des Verkäufers.

Verschweigen ist auch eine objektiv falsche Erklärung zur Mängelfreiheit.

Danksagung. i.mer