Zunächst: Wird der - auch anonyme - Samenspender als Vater festgestellt, so schuldet er dann natürlich,
auf Grund des Abstammungsverhältnisses, dem Kind grundsätzlich Unterhalt (§§ 1601 ff BGB). - Ob er sich hiervon unter bestimmten Voraussetzungen freihalten lassen kann (durch Vertrag pp.) bzw. ob derartige Regelungen sittenwidrig und damit nichtig sind (§ 138 BGB), soll hier nicht weiter ausgeführt werden.
Zu dem "Rechtsverlust infolge Annahme" durch "Duldung" (Beitrag von Pumbo): Grundsätzlich ist jede Vaterschaft binnen einer Frist von zwei Jahren anfechtbar; diese Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu
laufen, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen (§ 1600 b Abs.1 BGB). - Mit anderen Worten: Erfährt beispielsweise der mit der Kindesmutter verheiratete Berechtigte irgendwann, daß die Kindesmutter Ehebruch begangen hat, und ficht er gleichwohl nicht binnen der nächsten
zwei Jahre die Vaterschaft an, so hat er seinen Anspruch verwirkt.