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Mal wieder eine EBay Frage

Balzhofna / 38 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,
ich habe mal wieder eine kniffelige Frage für euch.
Ich habe bei Ebay ausversehen 380€, anstatt 280€ auf einen Artikel geboten. Weil die Auktion keine 12Stunden mehr gedauert hat, konnte ich das Gebot durch Ebay nicht verändern lassen. Eine Nachricht an den gewerblichen Verkäufer brachte auch nicht, da es Gestern, also Sonntag war.
Dann habe ich, zu meinem Bedauern, den Artikel für 340€ erworben. Ich habe dem Verkäufer nochmal eine Nachricht gesendet mit dem Wunsch, von meinem 1 monatigem (ist in dem seinen AGBs so festgelegt) Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Nun möchte dieser mir 51€ in Rechnung stellen, wegen einer verweigerten Annahme.
Daraufhin habe ich dem Verkäufer geschrieben, dass er mir den Artikel gerne zusenden könne und ich ihn dann sowieso zurücksenden werde. Da könne man sich doch auf ein Rücktritt einigen, weil er sonst zusätzlich noch Versandkosten entrichten muss.
Die ganze Sache tut mir schrecklich leid und ich kann auch verstehen, dass der Verkäufer verärgert ist, aber ich finde mein Angebot ok!? Wie seht ihr das?
Mfg
Tobias

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@Tobias peterson
Stussposter... charlie62
perrudja Olaf19 „Heißt das jetzt im Klartext...“
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Offenbar will der Verkäufer zum Ausdruck bringen, daß er dem Käufer anstelle des - gesetzlichen - Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumt. Das wäre grundsätzlich auch zuläsig (§ 356 Abs. 1 BGB). - Der letzte Satz des zitierten Verkäufer-Schreibens ("Dies impliziert selbstverständlich die Bezahlung ... der Ware") gibt jedoch die Rechtslage falsch wieder: Auf das Rückgaberecht i.S.d. 356 BGB finden grundsätzlich die für das gesetzliche Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften Anwendung, mithin die §§ 346 ff. BGB. Nach § 346 Abs.1 BGB befreit der Rücktritt beide Vertragsparteien von ihrer Leistungspflicht. Das heißt für den vorliegenden Fall, daß der Käufer eben nicht erst zu zahlen (also zu leisten) hat, vielmehr braucht er den Kaufpreis erst gar nicht (mehr) zu entrichten. - Im übrigen: Da der Verkäufer auch die Rücksendekosten zu tragen hat (§ 357 Abs. 2 S.3 BGB), ist der Käufer gut beraten, wenn er die Ware per Nachnahme zurückschickt. Dadurch erspart er sich die lästigen Mühen, seine Auslagen in einem weiteren Verfahren erstattet verlangen zu müssen.

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@ balzhofna DP-DESIGN