Hallo,
ich habe mal wieder eine kniffelige Frage für euch.
Ich habe bei Ebay ausversehen 380€, anstatt 280€ auf einen Artikel geboten. Weil die Auktion keine 12Stunden mehr gedauert hat, konnte ich das Gebot durch Ebay nicht verändern lassen. Eine Nachricht an den gewerblichen Verkäufer brachte auch nicht, da es Gestern, also Sonntag war.
Dann habe ich, zu meinem Bedauern, den Artikel für 340€ erworben. Ich habe dem Verkäufer nochmal eine Nachricht gesendet mit dem Wunsch, von meinem 1 monatigem (ist in dem seinen AGBs so festgelegt) Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Nun möchte dieser mir 51€ in Rechnung stellen, wegen einer verweigerten Annahme.
Daraufhin habe ich dem Verkäufer geschrieben, dass er mir den Artikel gerne zusenden könne und ich ihn dann sowieso zurücksenden werde. Da könne man sich doch auf ein Rücktritt einigen, weil er sonst zusätzlich noch Versandkosten entrichten muss.
Die ganze Sache tut mir schrecklich leid und ich kann auch verstehen, dass der Verkäufer verärgert ist, aber ich finde mein Angebot ok!? Wie seht ihr das?
Mfg
Tobias
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Olla Tobias,
du hättest doch eiegentlich nur eine Rücknahme mit gleichzeitiger Abgabe eines Neugebots innerhalb von 1 Stunde durchführen müssen (http://pages.ebay.de/help/buy/questions/retract-bid.html) - da du aber das Ganze "bis zum bieeteren Ende durchgeführt hast", ist lt. eBay eine Angebotsannahme zustanden gekommen, d.h. entweder du zahlst den vollen Preis und lebst damit, oder du bis auf den Gutwillen des Käufers angewiesen (m.M. als juristischer Laie).
BG,
Bergi2002
Hi bergi2002,
der Link in diener Antwort, zur Frage vom "balzhofna" ist ne coole Antwort!
Das muß man erst mal wissen.
Ich bin noch nicht in die Sitoation wie balzhofna gekommen. Aber so was kann durchaus jedem mal passieren, und dann kann die Zeit knapp werden, richtig zu handeln.
Ich hab mir den Link gleich mal gesavet, man wieß ja nie, wann man sich mal "verhacckt".
Es ist immer gut, vorher bescheid zu wissen, bevor man hinterher das nachsehen hatt.
Freundliche Grüsse
Data Junkey
So, wie ich das hier verstehe, wäre die beste lösung die, dass du dem verkäufer die versandkosten zahlst (sozusagen als kleine entschädigung, weil er ja nicht wirklich versenden muss) und damit ist die sache erledigt.
Wenn er unbedingt den deal normal durchziehen will, dann soll er es halt machen. Dein problem könnte dann nur die rückzahlung des kaufpreises werden, aber als gewerblicher hat er sicher einiges mehr zu verlieren, wenn damit große probleme entstehen.
Evtl. kannst du ja auch versuchen, einen reduzierten preis auszuhandeln (in etwa in der höhe des dritt-höchsten gebotes), der euch beiden die möglichkeit gibt damit zu leben.
mr.escape
bei einem gewerblichen verkäufer hast du natürlich ein rücktrittsrecht OHNE kosten.
Klick!
;-)
Ich verstehe das so, ich kann eigentlich erst zurücktreten, wenn ich den Artikel erhalten haben, wenn ich aber sowieso weiß, dass ich ihn nicht möchte und sowieso zurücksenden würden, kann der Verkäufer doch so kulant sein und sagen OK.
Er bekommt in dem Fall sogar seine Ebay Gebühren zurück erstattet und muss nur auf "Wiedereinstellen" drücken.
Ich halte euch auf jeden Fall auf dem laufenden.
Mfg
Tobias
P.S. Ist es überhaupt rechtens, dass er von mir 51.xx€ Verlangt?
Aber nur, wenn vorab eine Zahlung/Teilzahlung erfolgte:
...als die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher in zwei Fällen VERTRAGLICH auferlegt werden können:
1. Wenn der Preis der rückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt
ODER
2. Wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat..
Ja, das stimmt ja. Aber ist es nicht sinnvoll, ein Widerufsrecht zu akzeptieren, ohne Zahlungen und Warensendungen, wenn ich sowieso schon weiß, dass ich den Artikel zurücksenden werde!?
Da kommen nurnoch Versandkosten dazu!?
Mfg
Sorry - aber du willst die Folgen deines Fehler auf einen anderen abwälzen. Einfaches Rechenbeispiel:
Verkaufspreis 340 = 17 Euro Verkaufsprovision plus Einstellen sind rund 20 Euro. Und die soll der Verkäufer lächelnd wegstecken?
Deine Androhung, den Artikel sowieso zurückzusenden, halte ich für unverschämt.
Die sauberste Art da wieder rauszukommen ist ein Angebot von dir, zumindest die tatsächlich entstandenen Kosten deines Fehlers zu übernehmen
Tut mir leid, aber da kann ich dir nicht leider nicht zustimmen. Wie oben schon erwähnt, bekommt der Anbieter die Verkaufsprovision gut geschrieben, wenn wir uns einvernehmlich darauf einigen die Transaktion nicht ab zu schließen. Das habe ich als Verkäufer auch schon oft gemacht, wenn ein Käufer darum gebeten hat.
Auch die Angebotsgebühren bekommt man beim Weidereinstellen von Ebay erstattet.
Oder sehe ich das Falsch?
Mfg
Übrigens: die neuen Angebotsgebühren bekommt man beim Wiedereinstellen nicht erstattet. Hatte noch vor kurzem eine Konzertkarte angeboten und mußt aber dann feststellen, dass ich mich um einen Tag verschrieben hatte und somit das Angebot wieder löschen musste. Hatte leider das Pech, dass ich schon in der zweiten Minute ein Gebot hatte. Konnte also nicht mehr ändern und mußte ein neues Angebot reinsetzen. Mußte leider aber auch beide Angebotsgebühren zahlen.
Mfg
Und weiter? Was wäre gewesen, wenn rein zufällig zwei so einen fehler gemacht hätten und es sich um eine wesentlich höhere summen handeln würde? Müsste er dann auch für den fehler gerade stehen? Und wenn in so einem extremfall nicht, wo ist dann die grenze?
Welchen unterschied hätte es jetzt gemacht, wenn balzhofna einfach bezahlt, das paket ungeöffnet zurückgeschickt und sich die kaufsumme abzüglich porto&co zurückerstatten lassen hätte? Absolut legal, legitim und rechtmäßig und zwar ganz ohne kommentar und hier nachfragen etc.?
Der verkäufer hätte zu der angedachten variante zusätzlich noch die echten hin und rücksendekosten zu tragen gehabt, inklusive verlust- und beschädigungsrisiko.
Falls eine ebay-stornierung möglich ist und dabei noch die provision entfällt (kann es nicht aus eigener erfahrung bestätigen, aber anscheinend geht das), balzhofna dazu noch als "strafe" die portokosten zahlt, die er ohnehin zu zahlen hätte, wären alle mit geringsten/keinen verlusten aus dem schneider.
Falls also nicht noch etwas wesentlicher im gesamtbild fehlt, sehe ich keine bessere lösung.
Da der verkäufer das produkt ja ohnehin immer noch verkaufen will, entgeht noch nicht einmal ebay eine einnahme, sie kommt lediglich etwas später.
Der einzige, der ein klein wenig verliert ist balzhofna, aber ich denke das wird wohl mit erleichterung zur kenntnis genommen und als sehr günstiges lehrgeld abgeschrieben.
mr.escape
Niemand gibt 380 EUR ein, wenn er nur 280 EUR ausgeben will.
Du wirst nämlich nochmals dick danach gefragt, bevor Du letztendlich den Kauf bestätigst.
Du suchst hier nur Leute, die Dein Ansinnen des Nichtkaufens unterstützen.
Sicherlich kann man einiges tricksen, aber ich hoffe, der VK ist so klug und hat Deinen Schriftverkehr aufgehoben, wo drin steht, daß es Dir zu teuer ist.
Ich würde als VK zuerst mal einen unbezahlten Artikel bei ebay melden.
Dann bekommst Du von denen einen übergebraten und wirst eventuell gesperrt.
Dann hat der VK auch seine Gebühren wieder.
Vielleicht zieht er die Geschichte dann sogar rechtlich durch.
Dann wird der Artikel noch ein wenig teurer.
ebay ist kein Spielplatz.
Hallo,
du könntest dem Verkäufer anbieten an den nächstbietenden (unterlegenen) Bieter zu verkaufen und den Unterschiedsbetrag zu erstatten. Ich habe das in letzter Zeit mit einem meiner Käufer durchgeführt, hat wunderbar geklappt.
Vielleicht macht er ja mit, dann hat der Verkäufer keinen Verlust und du müsstest den Versand nicht bezahlen, also wär euch beiden geholfen.
mfg
dieralle
Hallo,
@peterson. Ich habe niemals behauptet, dass es zu teuer ist. Ich habe sofort, als ich gemerkt habe, dass ich einen falschen Betrag eingegeben habe dem Verkäufer eine Nachricht gesendet. Das war 3 Stunden vor Auktionsende. Es war Sonntag und da ist kein gewerblicher Verkäufer online.
Ich verstehe deinen Standpunkt, aber Du vertrittst ihn ziemlich radikal... ich möchte eigentlich nicht eine Bestätigung für mein Handeln, sondern eher ein paar Meinungen dazu. Deine miteingeschlossen.
Mfg
Tobias
Wer bei ebay handelt, sollte sich dort auch auskennen.
Auch 3 Stunden vor Gebotsende kann man ein Angebot zurücknehmen.
Nur muß dieses dann innerhalb einer Stunde erfolgen, im Grunde genommen sofort.
http://pages.ebay.de/help/buy/questions/retract-bid.html
Ich hoffe, das hilft beim nächsten Mal.
Ich würde ihm dann noch eine Negative geben mit dem Inhalt "Vorsicht - Spaßbieter".
Wie Du schon schriebst, es kommt immer noch eine Sicherheitsabfrage, wo man den Bietvorgang abbrechen kann.
Der Verkäufer soll die Angelegenheit an Ebay melden, den Käufer verarnen lassen.
Es kann nicht sein, dass immer wieder andere für die Fehler der Luschen gradestehen sollen.
Ebay ist kein Spielplatz.
Ohne auf das direkte Thema einzugehen.
Ist es Dir noch nie passiert, eine Abfrage einfach so zu bestätigen?
"Wollen Sie wirklch löschen"......
Und da man ja davon ausgeht, den richtigen Betrag eingegeben zu haben (sonst hätte man ja nicht eine Seite vorher schon bestätigt, kann es schonmal vorkommen, dass man die Rückfrage leichtfertig bestätigt.
Machs so, wie garftermy es beschrieben hat:
Bezahlen
Artikel empfangen
wenn du ihn nicht willst: 14 Tage Rückgaberecht
zurücksenden
Er muss dann auch bei Warenwert über 40 Euro die Rücksendekosten tragen.
Was du dann bezahlt hast, sind halt einmal Versandkosten zu dir hin.
t.hanz gibt die - einzig interessierende, weil im Streitfalle maßgebliche - Rechtslage im Ergebnis korrekt wieder:
Da die Ware von einem gewerblichen Käufer erworben wurde, besteht ein (14tägiges) Widerrufsrecht (§ 355 BGB). Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nicht einmal (§ 355 Abs. 1 S.2 BGB).
Diese Frist beginnt nicht vor dem Tage zu laufen, an dem die Ware beim Käufer eingeht (§ 355 Abs. 3 S.2 BGB). Rechtsfolge ist u.a., daß die Kosten der Rücksendung der Verkäufer trägt; etwas anderes gilt nur, sofern der Bestellwert nicht mehr als 40.--EURO beträgt (§ 357 Abs.2 BGB).
Also: Im vorliegenden Falle hat der Käufer allenfalls die Kosten der Zusendung zu tragen. Insoweit dürfte er aber ebenfalls im Ergebnis frei sein, weil er dem Verkäufer bereits vor der Zusendung mitgeteilt hat, die Ware nicht abnehmen zu wollen. Schickt nun der Verkäufer sie trotzdem ab, so handelt er treuwidrig und müßte die hier anfallenden Versendungskosten ebenfalls selbst tragen (§ 242 BGB); es dürfte im übrigen eine Art Verschulden gegen sich selbst vorliegen, wenn er - ersichtlich mutwillig - vermeidbare Kosten veranlaßt. Auch dann wäre der Käufer für diese Kosten nicht einstandspflichtig.
Hallo, perrudja hat vollkommen Recht, zumindest wie es im Gesetz steht. Der Verkäufer hat die Kosten so gering wie möglich zu halten, und wenn ihm der Widerruf schon vor Versand der Ware bekannt wird, diese nicht mehr zu senden. Gleichwohl kann ich mir nicht vorstellen das ich oder jemand anderer mit gesundem Menschenverstand den Unterschied zwischen 280 und 380 nicht feststellt, zumal noch eine zweite Abfrage stattfindet. Der Käufer gehört in eine Demenzklinik, oder zumindest mal nach Fielmann zum Durchchecken.
Moralisch finde ich das Verhalten des Käufers nicht in Ordnung, man ist sich der Folgen eines Geschäfts doch wohl vorher bewusst.
Olli
Interessant. So weit hätte ich das jetzt nicht gesagt, sondern nur, dass es auf Kulanz des Verkäufers geht. Es liegt ja auch in seinem Interessen, dass ich den Artikel nicht erhalte und gleich wieder zurücksende.
Der Verkäufer beharrt darauf, dass ich die 51,xx€ Verwaltungskosten, laut seinen AGBs zahlen soll.
Mfg
Hallo, im Zweifelsfall, wenns ganz eng wird und eventuell sich Anwälte und Gerichte der Sache annehmen, muß der Verkäufer sogar nachweisen das er Tatswahrhaftig Auslagen und Kosten in besagter Höhe gehabt hat, nur allein das es in den AGB´s steht berechtigt ihn nicht automatisch die Forderung, dessen Höhe er irgendwie Hellseherisch vorraussagen konnte, zu stellen. Soll heissen, er muß jeden Cent nachweisen, sonst hat er den schwarzen Peter.
Da nun die AGB des Verkäufers ins Spiel gebracht werden:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender (hier: der Verkäufer) die andere Vertragspartei bei Vertragsschluß ausdrücklich auf sie hingewiesen hat (§ 305 Abs. 2 Nr.1 BGB). Ob das im vorliegenden Falle geschehen ist, müßte der Käufer zunächst mal darlegen. Seinen bisherigen Ausführungen ist das - explizit - nicht zu entnehmen.
Sollte die in Bezug genommene AGB-Klausel tatsächlich rechtswirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sein, stellt dieser Umstand den Käufer aber noch nicht automatisch rechtlos; es wäre dann zu prüfen, ob die Klausel nicht möglicherweise einem gesetzlich normierten Verbot zum Opfer fiele (§§ 307 ff. BGB). Insoweit fände also zunächst einmal eine Inhaltskontrolle statt. - Ohne Kenntnis der näheren Umstände allerdings läßt sich dazu im Augenblick nichts weiter sagen.
ist ja toll!
Dann kann ich nun bei einem Händler, den ich nicht mag etwas ersteigern, 100 Euro mehr eintippen und dann sagen Ätsch, will ich gar nicht! Er darf mich dann ja nichtmal negativ bewerten, da es mein mir zustehendes RECHT ist von Vertrag zurückzutreten resp. mein Widerrufsrecht wahrzunehmen.
Da kann ich verstehen warum ebay keinen Spaß mehr macht, wenn so viele Volltrottel sich dort rumtreiben.
Natürlich kann er dich negativ bewerten. Dafür muss er sich ja vor niemandem rechtfertigen.
Und vor allem: Er kann dich für die Zukunft als Käufer sperren. Bzw. wenn du "ihn nicht magst" - dann gab es vermutlich schon eine Auseinandersetzung und du bist vielleicht schon gesperrt...
CU
Olaf
Irgendwie ist die ganze Sache unklar. Sie haben den Artikel für 380,-EUR ersteigert ( es war ja kein Direktkauf- oder?), haben also den letzen Bieter um mindestens 50,-Cent überboten und damit den Zuschlag erhalten. Anders ist das logisch nicht erklärbar - außer sie möchten hier eine Fake-Frage stellen.
Wie auch immer: Wenn es sich um einen gewrblichen Verkäufer ( Sie beschreiben das leider nicht näher) handelt, haben Sie ohne "Wenn und Aber" nach dem Fernabsatzgesetz Ihr garantiertes Rücktrittsrecht. bei dem Kaufpreis über 40,- EUR kostenfreie Rücksendung.
Das ist so - warum kennt das nur @gaftermy? Er hat es in einem Satz ausgedrückt.
es war ja kein Direktkauf- oder?
Nein, hat er nicht:
Ich habe bei Ebay ausversehen 380€, anstatt 280€ auf einen Artikel geboten ... Dann habe ich, zu meinem Bedauern, den Artikel für 340€ erworben.
haben also den letzen Bieter um mindestens 50,-Cent überboten
AFAIK sind bei solchen summen die erhöhungsschritte größer.
Wenn es sich um einen gewrblichen Verkäufer ( Sie beschreiben das leider nicht näher) handelt
Was ist an Eine Nachricht an den gewerblichen Verkäufer brachte auch nicht nicht nah genug?
Wenn es sich um einen gewrblichen Verkäufer ... handelt, haben Sie ohne "Wenn und Aber" nach dem Fernabsatzgesetz Ihr garantiertes Rücktrittsrecht. bei dem Kaufpreis über 40,- EUR kostenfreie Rücksendung.
Willkommen im club!
Das ist so - warum kennt das nur @gaftermy?
Äh, der club ist in wirklichkeit etwas größer ... viel größer!
Er hat es in einem Satz ausgedrückt.
Ok, punkt für dich! ;)
mr.escape
;)
"nomen est omen" mr.escape
...sollten den Ball flacher halten.
Hier einmal deine unsinnigsten Aussagen der letzten Tage:
Wer sagt, dass auf FAT 32 keine großen Dateien gespeichert werden können?
USB Speichersticks sind FAT formatiert. NTFS-Formatierung ist nicht möglich.
Bezüglich der akuten Schizophrenie ist ein Arztbesuch dringend angeraten.
Ich habe dem Verkäufer nochmals eine Nachricht gesendet, mit der Bitte mein Rücktrittsrecht zu akzeptieren. Egal wie es ausgeht, möchte ich mich für die vielen Infos bedanken.
Und an Alle, die meinen mich beleidigen zu müssen. Ich finde es echt ok, wenn ihr eure Meinung äußert, auch wenn sie nicht mit meiner übereinstimmt, aber warum müsst ihr dann immer beleidigend werden? Finde ich irgendwie scheiße...
Mfg
Tobi
Hallo!
Ich habe jetzt eine Antwort erhalten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank zunächst für Ihr Interesse.
Der §§ 312 d, 355 BGB gibt dem Verkäufer die Möglichkeit in den AGBs ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einzuräumen.
Zitat:
"(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden."
Unseren Kunden steht ein Rückgaberecht innerhalb von 4 Wochen nach
Erhalt der
Ware zu. Dies impliziert selbstverständlich die Bezahlung und den Erhalt der Ware.
...es ist dem Verkäufer lieber, er schickt dir die Ware, du bezahlst, schickst sie wieder zurück und er überweist das Geld zurück? Wäre es für den VER(!)käufer nicht wesentlich sinnvoller, wenn er die Ware dann gleich da behält? Durch die Hin- und Herschickerei wird die ja auch nicht unbedingt besser...
CU
Olaf
Offenbar will der Verkäufer zum Ausdruck bringen, daß er dem Käufer anstelle des - gesetzlichen - Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumt. Das wäre grundsätzlich auch zuläsig (§ 356 Abs. 1 BGB). - Der letzte Satz des zitierten Verkäufer-Schreibens ("Dies impliziert selbstverständlich die Bezahlung ... der Ware") gibt jedoch die Rechtslage falsch wieder: Auf das Rückgaberecht i.S.d. 356 BGB finden grundsätzlich die für das gesetzliche Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften Anwendung, mithin die §§ 346 ff. BGB. Nach § 346 Abs.1 BGB befreit der Rücktritt beide Vertragsparteien von ihrer Leistungspflicht. Das heißt für den vorliegenden Fall, daß der Käufer eben nicht erst zu zahlen (also zu leisten) hat, vielmehr braucht er den Kaufpreis erst gar nicht (mehr) zu entrichten. - Im übrigen: Da der Verkäufer auch die Rücksendekosten zu tragen hat (§ 357 Abs. 2 S.3 BGB), ist der Käufer gut beraten, wenn er die Ware per Nachnahme zurückschickt. Dadurch erspart er sich die lästigen Mühen, seine Auslagen in einem weiteren Verfahren erstattet verlangen zu müssen.
Ich habe den Text von "Perrudja" etwas angepasst:
Sehr geehrter Herr [Verkäufer]!
Am [Datum] habe ich Sie in Kenntnis gesetzt, dass ich auf Grund eines Irrtums
den bei Ihnen am [Datum + Uhrzeit] ersteigerten Artikel [Artikelnummer und
Bezeichnung] nicht kaufen möchte und von meinem mir gesetzlich zustehenden
Widerrufsrecht gebrauch machen werde.
Sie schreiben mir nun, dass das erst geht, wenn die Ware bei mir eingetroffen ist,
was weitere Kosten verursachen würde, da ich die Rücksendekosten zu tragen hätte.
Nach §242 BGB handeln Sie demnach treuwidrig und müssten auch die
Rücksendekosten tragen, da ich Sie bereits rechtzeitig über die Nichtannahme informierte.
Senden Sie die Ware dennoch zu, verursachen Sie mutwillig vermeidbare Kosten!
Sollten Sie die ware dennoch an mich versenden werde ich die Annahme verweigern!
Ich hoffe auf eine gütliche und außergerichtliche Einigung, deren Bestandteil auch der
gegenseitige Verzicht auf die Bewertung beinhaltet.
Mit freundlichen Grüßen
Weil die Auktion keine 12Stunden mehr gedauert hat, konnte ich das Gebot durch Ebay nicht verändern lassen.
Rücknahme eines Gebots
Sie haben Ihr Gebot innerhalb der letzten 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben: In diesem Falle können Sie Ihr Gebot nur innerhalb einer Stunde nach Gebotsabgabe zurückziehen. Auch hier gelten für die Rücknahme die oben dargelegten Grundsätze.