Hallo,
ich habe mal wieder eine kniffelige Frage für euch.
Ich habe bei Ebay ausversehen 380€, anstatt 280€ auf einen Artikel geboten. Weil die Auktion keine 12Stunden mehr gedauert hat, konnte ich das Gebot durch Ebay nicht verändern lassen. Eine Nachricht an den gewerblichen Verkäufer brachte auch nicht, da es Gestern, also Sonntag war.
Dann habe ich, zu meinem Bedauern, den Artikel für 340€ erworben. Ich habe dem Verkäufer nochmal eine Nachricht gesendet mit dem Wunsch, von meinem 1 monatigem (ist in dem seinen AGBs so festgelegt) Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Nun möchte dieser mir 51€ in Rechnung stellen, wegen einer verweigerten Annahme.
Daraufhin habe ich dem Verkäufer geschrieben, dass er mir den Artikel gerne zusenden könne und ich ihn dann sowieso zurücksenden werde. Da könne man sich doch auf ein Rücktritt einigen, weil er sonst zusätzlich noch Versandkosten entrichten muss.
Die ganze Sache tut mir schrecklich leid und ich kann auch verstehen, dass der Verkäufer verärgert ist, aber ich finde mein Angebot ok!? Wie seht ihr das?
Mfg
Tobias
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t.hanz gibt die - einzig interessierende, weil im Streitfalle maßgebliche - Rechtslage im Ergebnis korrekt wieder:
Da die Ware von einem gewerblichen Käufer erworben wurde, besteht ein (14tägiges) Widerrufsrecht (§ 355 BGB). Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nicht einmal (§ 355 Abs. 1 S.2 BGB).
Diese Frist beginnt nicht vor dem Tage zu laufen, an dem die Ware beim Käufer eingeht (§ 355 Abs. 3 S.2 BGB). Rechtsfolge ist u.a., daß die Kosten der Rücksendung der Verkäufer trägt; etwas anderes gilt nur, sofern der Bestellwert nicht mehr als 40.--EURO beträgt (§ 357 Abs.2 BGB).
Also: Im vorliegenden Falle hat der Käufer allenfalls die Kosten der Zusendung zu tragen. Insoweit dürfte er aber ebenfalls im Ergebnis frei sein, weil er dem Verkäufer bereits vor der Zusendung mitgeteilt hat, die Ware nicht abnehmen zu wollen. Schickt nun der Verkäufer sie trotzdem ab, so handelt er treuwidrig und müßte die hier anfallenden Versendungskosten ebenfalls selbst tragen (§ 242 BGB); es dürfte im übrigen eine Art Verschulden gegen sich selbst vorliegen, wenn er - ersichtlich mutwillig - vermeidbare Kosten veranlaßt. Auch dann wäre der Käufer für diese Kosten nicht einstandspflichtig.