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wer kennt sich mit ebay und der rechtslage aus?

meverick / 29 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen,
ich habe folgende frage ggf. hat das ja schonmal einer mitgemacht oder davon gehört.
Ich habe bei ebay auf ein notebook geboten, neupreis ca. 1300 euro.
Nun war ich höchstbieter, die auktion lief aber noch über 3 tage.

Diese Auktion wurde nun vom Verkäufer vorzeitig beendet.
Auf Anfrage von mir, hatte er die auktion abgebrochen weil der artikel vorzeitig verkauft wurde.

Soweit klar.
Einen Tag später bekomme ich eine mail (alle mails gingen über ebay), ob ich das notebook nicht doch haben will, der andere käufer
hatte abgesagt.

Ich hab nun mit dem verkäufer einen preis ausgemacht, der uns beiden passte und auch gleich von mir überwiesen wurde.

Jetzt meine Frage:
Was kann ich machen, wenn ich meinen Artikel nicht bekommen habe?
Ebay melden, Rechtsanwalt usw. ist klar. Nur vielleicht hat hier jemand ne ahnung ob ich da überhaupt ne chance habe.
Da er die auktion ja abgebrochen hatte, kam kein Kaufvertrag zustande, bin ich da richtig?`(hoffentlich nicht!!!)

Hoffe das sich hier jemand bisschen auskennt und mir ggf. sagen kann
ob es überhaupt ne chance hat dem teil hinterherzurennen.
Eine Anzeige wegen betrug wäre klar, nur hab ich chance auf mein geld oder das notebook ohne beendete auktion.

Der mailverkehr beweist ja die verkaufsabsichten des verkäufers.

MfG

out-freyn Olaf19 „Mal zum Thema "Angebot zurückziehen"“
Optionen

Solange noch keine Gebote eingegangen sind, liegt nur eine Willenserklärung (desVerkäufers) vor. Zieht dieser sein Angebot (=seine Willenserklärung) wieder zurück, kann kein Vertrag zustandekommen, weil jede Annahme des Angebots (=Willenserklärung des Käufers) außerhalb der Annahmefrist abgegeben würde.

Bei einer vorzeitig beendeten Auktion mit Geboten kann man allerdings von einem Vertragsschluss ausgehen, da zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe (zumindest der des Höchstbietenden) zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben wurden.

Darüber, dass Willenserklärungen bei eBay rechtlich verbindlich sind, werden Verkäufer und Bieter von eBay regelmäßig hingewiesen.

Ein Schlupfloch bleibt natürlich immer: Solange es um gebrauchte Gegenstände (also keine Gattungsschuld) geht, kann der Verkäufer argumentieren, dass der Gegenstand nicht mehr zum Verkauf steht, weil er zerstört oder unbrauchbar wurde. Rechtlich scheitert der Kaufvertrag dann an der "anfänglichen objektiven Unmöglichkeit", die Leistung zu erbringen.

Für die Zukunft Pumbo