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wer kennt sich mit ebay und der rechtslage aus?

meverick / 29 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen,
ich habe folgende frage ggf. hat das ja schonmal einer mitgemacht oder davon gehört.
Ich habe bei ebay auf ein notebook geboten, neupreis ca. 1300 euro.
Nun war ich höchstbieter, die auktion lief aber noch über 3 tage.

Diese Auktion wurde nun vom Verkäufer vorzeitig beendet.
Auf Anfrage von mir, hatte er die auktion abgebrochen weil der artikel vorzeitig verkauft wurde.

Soweit klar.
Einen Tag später bekomme ich eine mail (alle mails gingen über ebay), ob ich das notebook nicht doch haben will, der andere käufer
hatte abgesagt.

Ich hab nun mit dem verkäufer einen preis ausgemacht, der uns beiden passte und auch gleich von mir überwiesen wurde.

Jetzt meine Frage:
Was kann ich machen, wenn ich meinen Artikel nicht bekommen habe?
Ebay melden, Rechtsanwalt usw. ist klar. Nur vielleicht hat hier jemand ne ahnung ob ich da überhaupt ne chance habe.
Da er die auktion ja abgebrochen hatte, kam kein Kaufvertrag zustande, bin ich da richtig?`(hoffentlich nicht!!!)

Hoffe das sich hier jemand bisschen auskennt und mir ggf. sagen kann
ob es überhaupt ne chance hat dem teil hinterherzurennen.
Eine Anzeige wegen betrug wäre klar, nur hab ich chance auf mein geld oder das notebook ohne beendete auktion.

Der mailverkehr beweist ja die verkaufsabsichten des verkäufers.

MfG

Sovereign Sylvia Pumbo „Mal zum Thema "Angebot zurückziehen"“
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Hi,
wenn ich unser Rechtssystem richtig verstehe, hat ein OLG-Urteil aber keinerlei gesetzgebende Wirkung. Es ist immer ein Einzelurteil. Ein solches Urteil kann zwar als Wegweiser für weitere Verfahren dieser Art dienen, mehr aber auch nicht. Ich habe das Urteil nicht gelesen und weisz deshalb auch nicht, gegen wen sich das Verfahren richtete, ob gegen ebay oder einen Anbieter. Falls es gegen ebay war, täte ebay gut daran, die AGBs urteils-konform zu gestalten.
Ob und unter welchen Bedingungen ein Anbieter sein Angebot vorzeitig zurückziehen kann, ist innerhalb von ebay zunächst einmal Sache der AGBs von ebay. Sollte sich das Urteil gegen einen Anbieter gerichtet haben, können diese AGBs sogar konträr zum OLG-Urteil sein, ohne dass dies deswegen illegal sein muss, weil, wie gesagt, das OLG-Urteil keine gesetzgebende Wirkung hat. Jeder, der sich durch diese Konstellation falsch behandelt fühlt, muss dann im Einzelfall neu klagen.
Die Frage ist, ob es Gesetze gibt, die sich mit Auktionen und speziell mit einem vorzeitigen Angebotsende befassen. Vielleicht wären in diesem Zusammenhang interessant: BGB (Beck-Texte, Aufl 55): §156 (Vertragsschluss bei Versteigerung), §305 b (Vorrang der Individualabrede). Mehr habe ich erst mal nicht gefunden.

HAND
Sylvia

Für die Zukunft Pumbo