Zitat:
... Danach sollen Verfahren über weniger als 100 geschützte Werke grundsätzlich eingestellt werden. Bei 101 bis 500 Dateien sei "eine Beschuldigtenvernehmung angemessen"; eine Durchsuchung erscheine erst jenseits dieser Zahl verhältnismäßig. In jedem Fall sollen die Staatsanwaltschaften aber weiterhin die IP-Adressen der Beschuldigten ermitteln. ...
aus: Heise
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Hi!
Nicht vergessen: "Daneben bleiben die von den Rechteinhabern geforderten zivilrechtlichen Ansprüchen.". AFAIK läuft das unabhängig davon, ob der Staatsanwalt ein Verfahren einstellt, ermittelt oder nicht.
-> Das sind die berühmt berüchtigten Abmahnungen die im Schnitt 3000€ ausmachen sollen!
Bis dann
Andreas
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