Off Topic 20.358 Themen, 225.972 Beiträge

Da wird einem ja übel!

Mario32 / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

also das soll jetzt einer verstehen bzw. dran glauben das das dann wirklich so läuft:

Zitat:
(...)sollen Gentests künftig auch bei minderschweren Straftaten erlaubt sein, wenn von einem Wiederholungstäter auszugehen ist(...)

Also von einem "Wiederholungstäter" ist meinem Verständniss der Politikerworte nach dann auszugehen wenn er wiederholt (also mindestens 2 mal!) das selbe Delikt begangen hat.

Warum heißt es dann aber relativierend danach:

Ausgeschlossen bleibe aber, dass "jeder Ladendieb oder mehrfache Schwarzfahrer gespeichert" wird, sagte Zypries.

Ja was denn nun. Entweder die Politiker wollen auch geneticcodes von Wiederholungstätern (=mehrfache xxx [tatbestand nach wahl eintragen]) oder die Politiker wollen sie nicht!
Was denn nun?
Haben die Damen und Herren Schily und Co. vieleicht auch beim CCC die Anleitung gesehen/den Workshop auf dem Kongress besucht wie leicht sich ihre tolle Biometrie (fingerabdrücke) überwinden läßt und wollen die deshalb jetzt von allen den "Fingerabdruck VersionBuild 02"?


Wir erinnern uns mit nachdenklichen "was wähle ich bei der nächsten Wahl besser nicht"-Gedanken an den (noch) SciFi-Film Gattaca! :-( Ist jetzt etwa 6 Jahre her das es "Zukunftsmusik" war. Wann wird es Wirklichkeit?!

>Der Link zur Tagesschau-Meldung auf die ich mich beziehe!

bei Antwort benachrichtigen
Antwort out-freyn
Mario32 out-freyn „Antwort“
Optionen

sofern die geldstrafe unter 90(?) tagessätzen bleibt ist man tatsächlich "nicht vorbestraft".
Aber trotzdem wird die STA dich beim 2. mal als Wiederholungstäter klassifizieren.(zurecht!)
Die tatsache "vorbestraft oder nicht" ist ggfs im sinne der StPO und der strafzumessung des Richters von bedeutung, im sinne der klassifizierung wie es die Z. in ein Gesetz gießen will ist die anzahl der Taten, nicht die einzelne strafhöhe(die letztlich über eintragungen im Bundeszentralregister entscheidet) sondern die ANZAHL entscheident, so wie ich deren Intentionen verstanden habe! (beispielsweise kann neuerdings bei sexuellen gewalttätern auch im nachhinein die sicherungsverwahrung angeordnet werden, selbst wenn es beim ersturteil nicht Thema war. Und das gesetz hat beispielsweise ebenfalls diesen ANZAHL-Passus und nicht primär die STRAFHÖHE im Tenor!
Aktuelle Meldung des BGH zu diesem thema nachträgliche sicherungsverwahrung: link

bei Antwort benachrichtigen