tach auch,
ich hät da mal ein paar kleine fragen:
ich habe als privatperson bei ebay ein gebrauchtes bluetooth headset verkauft, und nun ist der käufer, sagen wir mal unzufrieden mit dem produkt und will dieses reklamieren.
in wie weit bin ich verpflichtigt diesem nachzukommen?
ich habe die ausschluß-klausel bezüglich garantie und verkauf von privat mit in dem ebay-angebot stehen gehabt.
der käufer hat zu anfang unserer kleinen diskussion behauptet, das das gerät nicht funktionieren würde, also das das handy das headset nicht finden würde. ich bin mir aber absolut sicher, das das headset einwandfrei funktioniert hat, als ich es verschickt habe.
im lauf unserer diskussion schießt sich der bursche jetzt aber auf einen kleinen fehler ein, denn ich wohl oder übel gemacht habe:
so habe ich angegeben, das eine bedienungsanleitung mitgeliefert wird. nur das diese auf englisch ist und nicht auf deutsch, was leider nicht ersichtlich aus dem angebot war.
aufgrund dieser tatsache will er jetzt den gesamten kauf reklamieren.
kann er das?
ich hab ihn mittlerweile angeboten, eine deutsche anleitung nachzuliefern, mehr oder weniger selbstgeschrieben, halt nicht original vom hersteller, aber trotzdem korrekt.
reicht das aus, damit ich aus diesem speziellen problem herauskomme?
desweiteren ist das headset 2 monate alt, und ich habe ihm alle unterlagen mitverkauft, die nötig sind, um beim ursprünglichen händler garantieansprüche geltend zu machen.
da ich nämlich davon ausgehe, das das headset zwar mittlerweile bei ihm funktioniert, er aber wohl mit der verbindungsqualität unzufrieden ist(weshalb auch ich das olle ding nicht mehr haben wollte) nimmt er die möglichkeit nicht wahr, beim händler zu reklamieren(nach 2 monaten kann man wegen nem defekt tauschen, aber wohl nicht mehr wegen nicht gefallen, oder?)und versucht mich dafür dran zu kriegen.
also, nochmal kurz:
-verkauf war von privat unter ausschluß der garantie und gewährleistung
-das ding ist 100%ig funktionstüchtig, hat allerdings ne schlechte qualität
-mitgelieferte anleitung war nur auf englisch, im web gefundene anleitung kann aber nachgeliefert werden.
hat er das recht zu reklamieren?
wäre sehr hilfreich, wenn ihr mich in diesem fall etwas beraten könntet, da ich mir halt nicht sicher bin, in wieweit der bursche blufft, wenn er weitere schritte ankündigt.
was für möglichkeiten und chancen hat er überhaupt in diesem fall, da es sich bei dem warenwert nur um knappe 50€ handelt?
mfg
deleen
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hi Kolti,
lies mal ein wenig im BGB nach. Zwar ist es keine Versteigerung, aber deleen hat 1. alle Garantieansprüche ausgeschlosssen (was er darf als Privatmann) und desweiteren hat er ein funktionsfähiges Gerät verschickt (warum sonst hätte der Kerl erst mal auf der englischen Anleitung rumgehackt und als er merkte das bringt ihn nicht weiter, angefangen damit zu argumentieren dass das Produkt defekt sei!). Im übrigen ist das schon richtig, dass er ja alle Garantieunterlagen hat und im Falle eines Defektes diesen beseitigen lassen kann (Garantieansprüche gehen mit Weiterverkauf auch auf den neuen Besitzer über!). Nur wenn gar kein Defekt da ist, sondern er leider jetzt erst bemerkt hat dass die Sprachqualität nicht so doll ist (was er über zahlreiche Produkttest-Seiten im Netz hätte nachlesen können), gibt es auch keine Möglichkeit das Teil zu reparieren, denn es hat ja nun mal bauartbedingt eine solch schlechte Qualität.
Warum man wegen 50€ so einen Aufwand betreibt weis ich allerdings nicht. Ist wahrscheinlich wieder so ein elender Wichtigtuer (Dipl.Ing. aber keine englische Bedienungsanleitung lesen können ha ha ha) mit ner Rechtsschutzversischerung die die letzten zwei Wochen mal wieder nix gezahlt hat weil er kein Opfer für ne dämliche Klage gefunden hat, die mal wieder die Gerichte verstopft..... Aber das ist ein anderes Thema!