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interessantes Urteil zum Domain-Namesrecht

J-G-W / 4 Antworten / Flachansicht Nickles

In den letzten Tage gab es eine interessante Rechtssprechung zu Domain-Namen und Markenrecht.
Aus domain-recht.de:
In der Sache snowscoot.de hatte die beklagte Domain-Inhaberin die Domain am 18.05.1999 registriert, und eine Magazin-Portalseite mit Werbung und Informationen zu Skibobs praesentiert. Das mochte die Klägerin, Inhaberin der am 24.10.2000 angemeldeten und am 10.01.2001 eingetragenen Marke "SNOWSCOOT", nicht leiden. Sie verklagte die Domain-Inhaberin und den admin-c auf Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Domain sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das LG Stuttgart (Urteil vom 15.07.2003, Az.: 41 O 45/01 KfH) wies die Klage zurück. Es ging davon aus, dass die Magazin-Portalseite ein Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG ist und seinerseits dem Markenschutz unterliegt, was die Beklagte gegen die Ansprüche der Klägerin erfolgreich einwenden konnte.

Gegen den gleichfalls verklagten admin-c ergaben sich ebenfalls keine Ansprüche: der admin-c ist lediglich der Ansprechpartner der DENIC und als solcher nur in Ausnahmefällen anspruchsverpflichtet, erklärte das LG Stuttgart. Und wenn in diesem Fall gegen den Domain-Inhaber keine Ansprüche vorliegen, dann schon gar nicht gegenüber dem admin-c.


Interessant ist hier sicherlich, das eine Website ansich somit ein schon ein geschützter Markenartikel ist, ohne das es einer Markenanmeldung (z.B. beim Patent-, Markenamt) bedarf.


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Olaf19 J-G-W „interessantes Urteil zum Domain-Namesrecht“
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Hi JoJo!

Das ist in der Tat eine bemerkenswerte Geschichte - danke für dieses informative Posting.

Ich habe im September 1999 beim Patentamt in München eine Wortmarke registriert und kurz darauf - sicher ist sicher - zwei Domains mit diesem Namen angemeldet (.com/.de). Meine Überlegung: Als Markeninhaber bin ich zwar eigentlich schon auf der sicheren Seite und könnte etwaige zukünftige Domaininhaber auf Herausgabe der Domain verklagen - aber wer will schon freiwillig solchen Stress auf sich nehmen.

Nun muss ich erfahren: Es wäre noch gar nicht mal so sicher gewesen, ob ich überhaupt Recht bekommen hätte. Allerdings liegt die Geschichte in diesem Fall ein wenig anders als in meinem Fall: Hier wurde die Domain lange vor der Wortmarke angemeldet, in meinem Fall war es genau umgekehrt. Daher frage ich mich: Wie hätte das Gericht im Fall Snowscoot entschieden, wenn die Wortmarke ein Jahr vor der Domain angemeldet worden wäre?

CU
Olaf

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