In den letzten Tage gab es eine interessante Rechtssprechung zu Domain-Namen und Markenrecht.
Aus domain-recht.de:
In der Sache snowscoot.de hatte die beklagte Domain-Inhaberin die Domain am 18.05.1999 registriert, und eine Magazin-Portalseite mit Werbung und Informationen zu Skibobs praesentiert. Das mochte die Klägerin, Inhaberin der am 24.10.2000 angemeldeten und am 10.01.2001 eingetragenen Marke "SNOWSCOOT", nicht leiden. Sie verklagte die Domain-Inhaberin und den admin-c auf Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Domain sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das LG Stuttgart (Urteil vom 15.07.2003, Az.: 41 O 45/01 KfH) wies die Klage zurück. Es ging davon aus, dass die Magazin-Portalseite ein Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG ist und seinerseits dem Markenschutz unterliegt, was die Beklagte gegen die Ansprüche der Klägerin erfolgreich einwenden konnte.
Gegen den gleichfalls verklagten admin-c ergaben sich ebenfalls keine Ansprüche: der admin-c ist lediglich der Ansprechpartner der DENIC und als solcher nur in Ausnahmefällen anspruchsverpflichtet, erklärte das LG Stuttgart. Und wenn in diesem Fall gegen den Domain-Inhaber keine Ansprüche vorliegen, dann schon gar nicht gegenüber dem admin-c.
Interessant ist hier sicherlich, das eine Website ansich somit ein schon ein geschützter Markenartikel ist, ohne das es einer Markenanmeldung (z.B. beim Patent-, Markenamt) bedarf.