In den letzten Tage gab es eine interessante Rechtssprechung zu Domain-Namen und Markenrecht.
Aus domain-recht.de:
In der Sache snowscoot.de hatte die beklagte Domain-Inhaberin die Domain am 18.05.1999 registriert, und eine Magazin-Portalseite mit Werbung und Informationen zu Skibobs praesentiert. Das mochte die Klägerin, Inhaberin der am 24.10.2000 angemeldeten und am 10.01.2001 eingetragenen Marke "SNOWSCOOT", nicht leiden. Sie verklagte die Domain-Inhaberin und den admin-c auf Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Domain sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das LG Stuttgart (Urteil vom 15.07.2003, Az.: 41 O 45/01 KfH) wies die Klage zurück. Es ging davon aus, dass die Magazin-Portalseite ein Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG ist und seinerseits dem Markenschutz unterliegt, was die Beklagte gegen die Ansprüche der Klägerin erfolgreich einwenden konnte.
Gegen den gleichfalls verklagten admin-c ergaben sich ebenfalls keine Ansprüche: der admin-c ist lediglich der Ansprechpartner der DENIC und als solcher nur in Ausnahmefällen anspruchsverpflichtet, erklärte das LG Stuttgart. Und wenn in diesem Fall gegen den Domain-Inhaber keine Ansprüche vorliegen, dann schon gar nicht gegenüber dem admin-c.
Interessant ist hier sicherlich, das eine Website ansich somit ein schon ein geschützter Markenartikel ist, ohne das es einer Markenanmeldung (z.B. beim Patent-, Markenamt) bedarf.
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Beleidigungen, vom mir???
Niemals, würde ich doch nie tun, bin doch ein gaaaanz lieber Junge, aber das ist Dir ja wohl klar...
Auf die Glocke bekommen nur die, die es in der Situation nicht anderst verdienen. Grundsätzlich zählt sowas bei mir nur für den Moment, also nicht ewig für die Person. Jeder, natürlich auch ich, macht mal absoluten Bockmist. Wenn´s zu schlimm ist, gibt´s halt einen.
Motto: Wie ich Dir, so Du mir...