hi,
rechtlich kann sich ein händler in seinen allgemeinen geschäftsbedingungen eine reparatur oder ersatzlieferung vorbehalten. allgemeine geschäftsbedinungen werden aber nur dann vertragsbestandteil, wenn der verkäufer bei abschluß des vertrages auf sie hinweist und es dem käufer in zumutbarer weise möglich war, von dem inhalt kenntnis zu nehmen.
dein verkäufer bietet dir ja keine reparatur an und eine ersatzlieferung ist auch nicht mehr möglich, weil die maus nicht mehr hergestellt wird.
folglich ist die rechtliche situation eindeutig. du kannst dich auf die §§ 459, 462, 465 BGB berufen, nach denen der verkäufer für die mangelfreiheit während der gesetzlichen oder vertraglichen gewährleistung (§ 477 BGB mindestens 6 monate ab übergabe an den käufer) gerade zu stehen hat und wenn die maus nicht durch deine schuld kaputt gegangen ist, kannst du gem. § 462 wandlung (ist die rückgängigmachung des kaufes) verlangen. bei der wandlung ist der vertrag zug um zug rückabzuwickeln, d.h. der verkäufer bekommt die maus zurück und du den entsprechenden kaufpreis.
viel glück