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an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!

Indronil Ghosh / 20 Antworten / Flachansicht Nickles

schau Dir mal die Web Sietes Deiner Kollegen an!
http://aktuell.bonnanwalt.net/fernag/#abmahnung

oder
http://www.fernabsatzgesetz.de

soviel zu deinen jurstistisch einwandfreein Tips. Das Gesetz schreibt
keinem Punkt was von 2 Monate Rückgabe!
Auf eine weitere aufzählung zu Themen wie e-Mail und co. Verzichte ich.
Deine seriösität hast Du mit Deinem lächerlichen Posting zu deinem ALDI PC, verloren, spätestens mit dem Posting zu dem Epson Drucker.

Auch nutzesehr häufig einen Rechtsanwalt, wenn ich juristische Fragen habe, oder um Mahnverfahren einzuleiten, oder oder
Nur ist mein Anwalt auch fit in der aktuellen PC Welt, was ich bei Dir schmerzlich vermisse.
"Normales" Recht kannst Du nicht sofort auf EDV übertragen, denn dazu ist es ein zu komplexes Thema.
Deine Art sofort den Leher zu spielen, wenn Du nicht weiter kommt mit deinen Jura Tips, ist übrigens zum kotzen.

Indronil Ghosh

Mag sein das ich wieder 20 Minus Punkte gesammt habe, aber das ist mir scheißegal

Alexander_R (Anonym) Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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>Auf eine weitere aufzählung zu Themen wie e-Mail
>und co. Verzichte ich.

Aber ich nicht, weil ich fast täglich, beruflich in meiner Kanzlei, die spezialisiert ist auf Medien-/Online-Recht, damit zu tun habe!

In der Praxis des elektronischen Vertragsabschlusses wird sich häufig
die Frage des Beweises des Vertragsabschlusses stellen, so daß
geklärt und beweisen werden muß, wann eine elektronische
Willenserklärung zugegangen ist und wie sie bewiesen werden kann.

Eine normale schriftliche Erklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers, d.h. in der Regel in den Briefkasten des Empfängers gelangt. Ein FAX geht dann zu, wenn es beim Empfänger ankommt.

Wie verhält es jedoch mit der EMail?
Auch hier wird man davon ausgehen, daß der Zugang dann erfolgt, wenn die email in den Machtbereich des Empfängers gelangt, d.h. also am Server des Empfängers aufläuft und vom Empfänger abgerufen werden kann.

Bei Geschäftsleuten wird regelmäßig angenommen werden können, daß diese ihre EMails werktäglich abrufen und daher mit einem Zugang spätestens am nächsten Tag zu rechnen ist. Bei Der Versendung an Privatpersonen kann jedoch zur Zeit noch nicht davon ausgegangen werden, daß EMails täglich abgerufen werden und damit nach einem Tag als zugegangen gelten können.

Beim Vertragsabschluß im Internet können zwei mögliche Beweisfragen im Vordergrund stehen:
A) Wie kann der Absender der EMail beweisen, daß die EMail einem Empfänger zugegangen ist?
B) Wie kann der Empfänger einer EMail beweisen, daß die EMail von einem bestimmten Vertragspartner abgesendet wurde?

zu A. Beweis des Zugangs einer EMail beim Empfänger.
Hier stellt sich die Frage, wie der Absender gegebenenfalls vor Gericht beweisen kann, daß eine EMail einen Empfänger erreicht hat. Auszugehen ist dabei von der Situation, daß der Empfänger bestreitet, die EMail jemals erhalten zu haben und auch nicht aus sonstigen Äuße-rungen des Empfängers bewiesen werden kann, daß der Zugang erfolgt sein muß. Der Absender muß in der Regel eine Mitteilung über einen fehlerhaften Vermittlungsversuch einer EMail erhalten, wenn die Zusendung einer EMail aus irgendeinem Grund gescheitert ist.
Aus dem Fehlen einer solchen Fehlernachricht kann jedoch noch nicht geschlossen werden, daß die Nachricht zugegangen ist. Auch das Vorliegen des Sendeprotokolls bzw. des Postausgangsordners wird nicht genügen, um einen Beweis zu erbringen.

Mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen haben EMails KEINEN vollen Beweiswert. Sie stellen KEINE mit vollem gerichtlichen Beweiswert versehenen Privaturkunden nach § 416 ZPO dar, da es an der erforderlichen Schriftform fehlt. Dies gilt auch für Ausdrucke von EMails und für die Verwendung digitialer Signaturen.
Vor Gericht können die Ausdrucke daher allenfalls als Indizien vorgelegt und der freien Beweiswürdigung des Richters überlassen werden. Hieran kann auch durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, wonach etwa EMails und die diesbezüglichen Ausdrucke vollen gerichtlichen Beweiswert haben sollen, nichts geändert werden, da das Gericht ans solche Vereinbarungen nicht gebunden ist.

zu B. Beweis der Absendung einer EMail durch einen bestimmten Absender
Auch hier ist die beweisrechtliche Lage unbefriedigend. Der Empfänger einer EMail kann in die Situation geraten, daß er belegen muß, von wem eine EMail abgesendet wurde. Er kann hierzu zunächst seinen Posteingangsordner im Ausdruck vorlegen und hier auf die Absender-adresse verweisen. Zum einen ist hierbei jedoch problematisch, daß die Absenderadresse theoretisch auch von einem anderen
EMail-Versender gefälscht worden sein kann.

Zum anderen stellt sich Proxy-Servern das Problem, daß die
Absenderadresse nicht die eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Absender ermöglicht. Im übrigen gelten auch hier die obigen Einschränkungen der Verwertung der Ausdrucke als Beweismaterial vor Gericht.
Bei allen Servern, die von mehreren Personen oder Firmen genutzt werden, stellt sich die Frage, wie über den Beweis der Absendung einer EMail von einem bestimmten Server hinaus die Absendung durch eine bestimmte Person belegt werden kann. Dies wird im Regelfall nicht möglich sein, soweit die EMail-Adresse nicht eine eindeutige individuelle Zuordnung ermöglicht.

Wenn eine bestimmte Person sich eine bestimmte EMail als alleinige EMail-Adresse reserviert und diese anderen mitgeteilt hat, können allerdings die Grundsätze der Anscheinsvollmacht eingreifen, d.h. die Willenserklärung wird der Person, die über die EMail-Adresse verfügt, zugerechnet, da sie den Anschein dafür gesetzt hat, daß alle Nachrichten, die über diese EMail-Adresse abgesendet werden, von dieser Person stammen. Dies wird jedoch nur unter engen Voraussetzungen der Fall sein, und auch hier kann eingewendet werden, daß die Absendeadresse gefälscht worden sein könnte.

Bei der Benutzung einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetzes wird hier sicherlich insofern eine Beweiserleichterung eintreten, als das Gericht in seiner freien Beweiswürdigung bei der Nutzung einer digitalen Signatur einen höheren Beweiswert bejahen wird als in anderen Fällen. Allerdings kann wohl beim typischen Online-Verkauf auf absehbare Zeit nicht mit der massenhaften Anwendung digitaler Signaturen gerechnet werden.
Zur Zeit ist daher von einer unbefriedigenden Beweismöglichkeit der elektronischen Vertragsabschlüsse auszugehen. Bei Vertragsabschlüssen im Internet müssen sich beide Seiten des Risikos bewußt sein, daß der Vertragsabschluß möglicherweise vor Gericht nicht ausreichend bewiesen werden kann.
Soweit möglich und wegen der Bedeutung des Vertragsabschlusses sinnvoll, sollte eine schriftliche Vertragsbestätigung verlangt werden.

Alexander Reinbold

P.S.
@LK, manchmal scheinen mir deine Postings hier ein wenig realitäts- und praxisfern, so inhaltlich/rechtl. richtig sie auch
sein mögen!

hehehehe!!!!!! (Anonym)