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an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!

Indronil Ghosh / 20 Antworten / Baumansicht Nickles

schau Dir mal die Web Sietes Deiner Kollegen an!
http://aktuell.bonnanwalt.net/fernag/#abmahnung

oder
http://www.fernabsatzgesetz.de

soviel zu deinen jurstistisch einwandfreein Tips. Das Gesetz schreibt
keinem Punkt was von 2 Monate Rückgabe!
Auf eine weitere aufzählung zu Themen wie e-Mail und co. Verzichte ich.
Deine seriösität hast Du mit Deinem lächerlichen Posting zu deinem ALDI PC, verloren, spätestens mit dem Posting zu dem Epson Drucker.

Auch nutzesehr häufig einen Rechtsanwalt, wenn ich juristische Fragen habe, oder um Mahnverfahren einzuleiten, oder oder
Nur ist mein Anwalt auch fit in der aktuellen PC Welt, was ich bei Dir schmerzlich vermisse.
"Normales" Recht kannst Du nicht sofort auf EDV übertragen, denn dazu ist es ein zu komplexes Thema.
Deine Art sofort den Leher zu spielen, wenn Du nicht weiter kommt mit deinen Jura Tips, ist übrigens zum kotzen.

Indronil Ghosh

Mag sein das ich wieder 20 Minus Punkte gesammt habe, aber das ist mir scheißegal

(Anonym) Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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Schwachsinn,Schwachsinn,Schwachsinn...............
Will sich hier die sogenannte Fachhändlergilde profilieren, weil sie
um Ihre Pfründe fürchtet. Wollen diese sogenannten KnowHow Träger den
hilfesuchenden Leser davon abbringen, dass was Recht ist auch zu leben. Nur nicht in die eigene Tasche greifen müssen nach 1,2 oder 3 Monaten. Das Geld vom Kunden ist doch schon verbucht. Diese sogenannten Fachhändler haben meiner Erfahrung und der von ca. 20 weiteren Personen aus meinen Bekanntenkreis alle nur PC-Welt oder CB Kompetenz.
Nun zu Liebling KB : Nachdem ich diverse Postings ausgedruckt habe und einen Jura-Prof. übergeben habe wurde diese von seinen Studenten und ihm (hier vielen Dank an Kurt) auf die juristische Stichhaltigkeit überprüft. Die Auswertung ergab eine Stichhaltigkeit der Argumentationen von 96 %. Und nochmals in Worten "SECHSUNDNEUNZIG PROZENT". Also Mr. Gosh ---> In Zukunft kleine Brötchen backen und kürzer treten.

nimlot Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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@anonym:
wer bist du überhaupt?
wie heißt der professor? an welcher uni arbeitet er? welches fachgebiet?
hast du ganze threads vorgelegt oder nur einzelne postings?

die postings wurden wohl mehr von seinen studenten gecheckt, falls deine behauptungen überhaupt stimmen.

sag mir doch mal, ob eine e-mail ein vor gericht anerkanntes beweismittel ist, damit ich weiß, was ich von dir zu halten habe.

(Anonym) nimlot „@anonym: wer bist du überhaupt? wie heißt der professor? an welcher uni...“
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Und noch einer der Angst hat....

Uni Hamburg und der Fachbereich ist JURA sein.
(Welch eine Frage, bei den sog. Fachhändlern wurde als Antwort wohl Biologie oder Geologie erwartet.)
Und wenn Fragen dann erst richtig lesen !
Gecheckt auf juristischen Bestand wurden die Antworten von LK hauptsächlich von den Studenten.
Und von den vorgelegten Ausdrucken (Hier wurde das Problem und die Antwort von LK genommen)wurden 96 % als fundiert und juristisch einwandfrei eingestuft.

nimlot Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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und wie kommt man auf 96%? was ist das für ein statistischer stuß?

KrommX (Anonym) Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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Hi,

Indronil, wo ist Deine oft geübte Toleranz? Ich denke, jeder hat hier das Recht seine Meinung zu äussern!! ......"Deine Art den Lehrer zu spielen".....? Indronil, lies Dir einfach DEIN Posting nochmal in Ruhe durch! Wenn Du dann weißt (von wissen), was das soll, poste das hier mal!

Gruß, KROMM

nimlot Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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angst? ich zittere schon.
96% von 2 postings?
ich sprach vom fachgebiet des professors, seinem namen. diese fragen sind offen.
du fabrizierst die gleiche heiße luft wie LK, anonymer.

KrommX (Anonym) Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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Hi,

Indronil, wo ist Deine oft geübte Toleranz? Ich denke, jeder hat hier das Recht seine Meinung zu äussern!! ......"Deine Art den Lehrer zu spielen".....? Indronil, lies Dir einfach DEIN Posting nochmal in Ruhe durch! Wenn Du dann weißt (von wissen), was das soll, poste das hier mal!

Gruß, KROMM

(Anonym) Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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Seit Ihr alle bekloppt??
Ich finde die Äusserungen von LK zumeist recht hilfreich!
Wenn jemand Probleme mit der Richtigkeit seiner Aussagen hat, der möge sich doch bitte selber juristisch weiterbilden und kann dann rechtens Auskunft geben oder etwaige Äusserungen des LK korrigieren!
Dümmliches Gemotze bringt hier nichts - entdeckt den Autodidakten in Euch ...
@LK: Mach weiter so! Mir hast Du jedenfalls in einer recht kritischen Frage (EMail) sehr geholfen, dafür bin ich dankbar!!

Alexander_R (Anonym) Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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>Auf eine weitere aufzählung zu Themen wie e-Mail
>und co. Verzichte ich.

Aber ich nicht, weil ich fast täglich, beruflich in meiner Kanzlei, die spezialisiert ist auf Medien-/Online-Recht, damit zu tun habe!

In der Praxis des elektronischen Vertragsabschlusses wird sich häufig
die Frage des Beweises des Vertragsabschlusses stellen, so daß
geklärt und beweisen werden muß, wann eine elektronische
Willenserklärung zugegangen ist und wie sie bewiesen werden kann.

Eine normale schriftliche Erklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers, d.h. in der Regel in den Briefkasten des Empfängers gelangt. Ein FAX geht dann zu, wenn es beim Empfänger ankommt.

Wie verhält es jedoch mit der EMail?
Auch hier wird man davon ausgehen, daß der Zugang dann erfolgt, wenn die email in den Machtbereich des Empfängers gelangt, d.h. also am Server des Empfängers aufläuft und vom Empfänger abgerufen werden kann.

Bei Geschäftsleuten wird regelmäßig angenommen werden können, daß diese ihre EMails werktäglich abrufen und daher mit einem Zugang spätestens am nächsten Tag zu rechnen ist. Bei Der Versendung an Privatpersonen kann jedoch zur Zeit noch nicht davon ausgegangen werden, daß EMails täglich abgerufen werden und damit nach einem Tag als zugegangen gelten können.

Beim Vertragsabschluß im Internet können zwei mögliche Beweisfragen im Vordergrund stehen:
A) Wie kann der Absender der EMail beweisen, daß die EMail einem Empfänger zugegangen ist?
B) Wie kann der Empfänger einer EMail beweisen, daß die EMail von einem bestimmten Vertragspartner abgesendet wurde?

zu A. Beweis des Zugangs einer EMail beim Empfänger.
Hier stellt sich die Frage, wie der Absender gegebenenfalls vor Gericht beweisen kann, daß eine EMail einen Empfänger erreicht hat. Auszugehen ist dabei von der Situation, daß der Empfänger bestreitet, die EMail jemals erhalten zu haben und auch nicht aus sonstigen Äuße-rungen des Empfängers bewiesen werden kann, daß der Zugang erfolgt sein muß. Der Absender muß in der Regel eine Mitteilung über einen fehlerhaften Vermittlungsversuch einer EMail erhalten, wenn die Zusendung einer EMail aus irgendeinem Grund gescheitert ist.
Aus dem Fehlen einer solchen Fehlernachricht kann jedoch noch nicht geschlossen werden, daß die Nachricht zugegangen ist. Auch das Vorliegen des Sendeprotokolls bzw. des Postausgangsordners wird nicht genügen, um einen Beweis zu erbringen.

Mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen haben EMails KEINEN vollen Beweiswert. Sie stellen KEINE mit vollem gerichtlichen Beweiswert versehenen Privaturkunden nach § 416 ZPO dar, da es an der erforderlichen Schriftform fehlt. Dies gilt auch für Ausdrucke von EMails und für die Verwendung digitialer Signaturen.
Vor Gericht können die Ausdrucke daher allenfalls als Indizien vorgelegt und der freien Beweiswürdigung des Richters überlassen werden. Hieran kann auch durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, wonach etwa EMails und die diesbezüglichen Ausdrucke vollen gerichtlichen Beweiswert haben sollen, nichts geändert werden, da das Gericht ans solche Vereinbarungen nicht gebunden ist.

zu B. Beweis der Absendung einer EMail durch einen bestimmten Absender
Auch hier ist die beweisrechtliche Lage unbefriedigend. Der Empfänger einer EMail kann in die Situation geraten, daß er belegen muß, von wem eine EMail abgesendet wurde. Er kann hierzu zunächst seinen Posteingangsordner im Ausdruck vorlegen und hier auf die Absender-adresse verweisen. Zum einen ist hierbei jedoch problematisch, daß die Absenderadresse theoretisch auch von einem anderen
EMail-Versender gefälscht worden sein kann.

Zum anderen stellt sich Proxy-Servern das Problem, daß die
Absenderadresse nicht die eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Absender ermöglicht. Im übrigen gelten auch hier die obigen Einschränkungen der Verwertung der Ausdrucke als Beweismaterial vor Gericht.
Bei allen Servern, die von mehreren Personen oder Firmen genutzt werden, stellt sich die Frage, wie über den Beweis der Absendung einer EMail von einem bestimmten Server hinaus die Absendung durch eine bestimmte Person belegt werden kann. Dies wird im Regelfall nicht möglich sein, soweit die EMail-Adresse nicht eine eindeutige individuelle Zuordnung ermöglicht.

Wenn eine bestimmte Person sich eine bestimmte EMail als alleinige EMail-Adresse reserviert und diese anderen mitgeteilt hat, können allerdings die Grundsätze der Anscheinsvollmacht eingreifen, d.h. die Willenserklärung wird der Person, die über die EMail-Adresse verfügt, zugerechnet, da sie den Anschein dafür gesetzt hat, daß alle Nachrichten, die über diese EMail-Adresse abgesendet werden, von dieser Person stammen. Dies wird jedoch nur unter engen Voraussetzungen der Fall sein, und auch hier kann eingewendet werden, daß die Absendeadresse gefälscht worden sein könnte.

Bei der Benutzung einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetzes wird hier sicherlich insofern eine Beweiserleichterung eintreten, als das Gericht in seiner freien Beweiswürdigung bei der Nutzung einer digitalen Signatur einen höheren Beweiswert bejahen wird als in anderen Fällen. Allerdings kann wohl beim typischen Online-Verkauf auf absehbare Zeit nicht mit der massenhaften Anwendung digitaler Signaturen gerechnet werden.
Zur Zeit ist daher von einer unbefriedigenden Beweismöglichkeit der elektronischen Vertragsabschlüsse auszugehen. Bei Vertragsabschlüssen im Internet müssen sich beide Seiten des Risikos bewußt sein, daß der Vertragsabschluß möglicherweise vor Gericht nicht ausreichend bewiesen werden kann.
Soweit möglich und wegen der Bedeutung des Vertragsabschlusses sinnvoll, sollte eine schriftliche Vertragsbestätigung verlangt werden.

Alexander Reinbold

P.S.
@LK, manchmal scheinen mir deine Postings hier ein wenig realitäts- und praxisfern, so inhaltlich/rechtl. richtig sie auch
sein mögen!

out-freyn Alexander_R (Anonym) „ Auf eine weitere aufzählung zu Themen wie e-Mail und co. Verzichte ich. Aber...“
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Vielen Dank!
Das ist endlich mal eine juristische Auskunft, mit der man was anfangen kann. Sachlich und mit der nötigen Nüchternheit, die mir bei den Postings von LK, die mich manchmal ziemlich an die BILD-Zeitung erinnern, häufig abgeht!

Also, nochmal vielen Dank für Deine Auskünfte, und ich würde mich freuen, hier noch öfter was von Dir zu lesen.

Gruß,
Stefan

nimlot Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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dem ist kaum was hinzuzufügen.

(Anonym) Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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Sehr geehrter Herr Collega Reinbold;

recht herlichen Dank für Ihre ausführlichen Zeilen in Sachen eMail.
Natürlich erwartet der eine oder andere User, daß man solche Zeilen in
Null komma Nichts mal gerade so "aus dem Ärmel schüttelt ..."

Hierbei darf ich wetten, daß ich - falls ich Ihre Darstellung mit der-selben Akribie und Ausführlichkeit vorgenommen hätte, sich wieder da-
rüber beschwert hätte, daß dies ganze "juristische Kauderwelsch" nicht
verstanden werden würde, zu umständlich, zu praxisfern oder zu sonst-
was sei ... (der Möglichkeiten gibt es ja viele ...)

Es ist aber auch schwer, gewissen Usern darzulegen, daß Jura keine
Mathematik ist, sondern auch mit Bewertungs-/Beweisproblemen zu tun hat. Sicher werden Sie mit mir konform gehen können, wenn i m
N o r m a l f a l l (und das dürfte ja wohl mehr als in 95 % aller
Fälle der Fall sein !) eine eMail k e i n e Rechtsprobleme auf-
wirft. Bei meinen im elektronischen Versandhandel getätigten Bestel-
lungen ist es jedenfalls bisher noch nie zu einem Problem gekommen.

Meiner Erinnerung nach hatte die Person, die die Frage nach der Bedeu-tung einer eMail vor Gericht stellte, nun mal halt abstrakt gestellt.
Wie wir alle wissen, kann nicht nur ein Arzt aufgrund einer eingangs
erstellten Diagnose zum (hoffentlich korrekten) Ergebnis gelangen;
nein, auch ein Rechtsanwalt muß vor seiner Einschätzung den gesamten
Sachverhalt kennen. Hier nachzufragen, wie denn der Sachverhalt in
conreto aussieht, hätte wohl eine unzulässige Rechtsberatung bedeutet. Ganz zu schweigen von der weiteren Frage, ob der betreffende
User überhaupt bereit gewesen wäre, den kompletten Sachverhalt auf
diesem Board mitzuteilen. Von den ggfls. vorhandenen Urkunden, Zeugen-
aussagen und den weiteren Beweismitteln will ich erst gar nicht reden.

Wie die bisherige prozessuale Situation aussah, wurde leider auch nicht mitgeteilt. Daraus ist dem User auch kein Vorwurf zu machen.
Vielleicht hat der User in Gegenwart eines Zeugen beim "quasi-Vertragspartner" angerufen, vielleicht ist er Kaufmann im Sinne des HGB und es gelten die Grundsätze des "Schweigens auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben" etc. ...

Mein Fehler war, daß ich insoweit nicht "nachgehakt" habe. Wie dann die Korrespondenz sich, falls überhaupt entwickelt hätte, wérden wir
wohl nie mehr erfahren.

Ich bin mir aber sicher, daß Dritte, wie bereits geschehen, mich unter
Benutzung rechtswidriger Wortwahl von diesem Board fernhalten wollen.
Aber wir leben ja Gott sei Dank nicht in einer Diktatur ! Außerdem
hoffe ich, daß ich die auch hier geltenden (Benutzungs-) Regeln nicht verletzt habe. Zumindest hat mich Herr Nickles bislang noch nicht
"gesperrt". Auch die opinio communis gilt hier nicht.

Bereits früher hatte ich schon einmal mitgeteilt, daß mir bei einigen
technischen Problemen hier konkret und erfolgreich weitergeholfen worden ist. Aus altruistischen Gründen wollte ich hier einiges wieder
"zurückschwingen" lassen. Wenn das falsch verstanden worden ist, bitte ich höflich um Nachsicht.

Vielleicht kann ja ein mit sehr markigen Worten an der Strafbarkeits-
grenze agierender "Fachhändler" oder der eine oder andere, den es an-
geht, fürderhin Antworten auf juristische Fragestellungen geben. Wenn man deren Tips bislang verfolgt hat, dann enthielten diese die markanten Worte: "hätte, könnte, u.U., vielleicht, etc. ...)

Ich muß hier keine juristischen Tips geben. Die kann man sich auch zB
gegen Vorlage einer Rechtsschutzversicherungsdeckungszusage oder gegen
klingende Münze woanders holen.

Dankbar bin ich für Ihr statement, daß Sie mir attestieren, daß meine
tips juristisch inhaltlich korrekt sind.

Besonders hat mich gefreut, daß ein Beitrag von mir dem anonymen User
mit der Nr.: 212.177.113.207 inhaltlich geholfen hat. Nichts anderes
war meine Absicht.

Aber vielleicht gilt in unserer Welt - auch auf diesem Brett - überall
der Grundsatz: "Was nichts kostet, das taugt auch nichts".
Merkwürdig aber, daß auch bei Fachhändlern eingekaufte Ware nicht der
Umkehrschluß gilt: "Was etwas kostet, das taugt auch was."
Aber dafür haben wir ja bekanntermaßen das Nickles-Brett.

P.S.: Das Wort "Rechtsverdreher" ist eine Beleidigung i.S. von § 185
StGB.(Herr Collega Reinbold kann das sicher bestätigen) Ich könnte jetzt also Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen ! Ob dieser "Herr Fachhändler" auch so mit seinen Kunden um-
geht ? Nobody is perfect. Aber das läßt ja doch tiefere Rückschlüsse auf die Firmenphilosophie zu !

Mit collegialen Grüßen
Liebling Kreuzberg

Alexander_R (Anonym) (Anonym) „Sehr geehrter Herr Collega Reinbold recht herlichen Dank für Ihre...“
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Ich muß da wohl etwas richtigstellen, ich bin kein Jurist, sondern Fachberater für Juristen in Sachen IT in einer Kanzlei an der ich gesellschaftlich beteiligt bin.

Alexander Reinbold
(der sich jetzt auch mal ein Account hier besorgt)

Indronil Ghosh (Anonym) „Sehr geehrter Herr Collega Reinbold recht herlichen Dank für Ihre...“
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sollte es erfoderlich sein das Sie Rechtsverdreher, eine Anzeige gegen mich stellen möchte- inlk. Strafantrag, bitte ich um eine kurze Nachricht, wegen meinen genauen Daten!

Interssant das Sie mit keinem Wort Ihre Fehler eingestehen sondern in einer anderen Dimension zu schweben.
Wie ich mit meinen Kunden umgehe lassen Sie mein Sorge sein, sie können aber sicher sein das ich gut schlafen kann und es mir nebenbei auch aussuche wer zu meinen Kunden gehört und wer nicht.

Ach was solls:
Indroonil Ghosh
Verdener Straße 80
28832 Achim- Baden


Nun viel Spaß Indronil Ghosh

(Anonym) Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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Sehr geehrter User mit der Nr.: 212.177.113.207,

es freut mich und ist mir Ansporn, daß mein Beitrag Ihnen/bzw. Dir
(hoffentlich konkret) weitergeholfen hat.

Genau dies ist und war meine volle Absicht. Merke: In Deutschland muß
man sich rechtfertigen, wenn man jemand altruistisch zu seinem Recht
verhelfen will, weil er sein sauer verdientes Geld auf die Ladentheke
legt und dafür gelegentlich fehlerbehaftete Ware erhält. Eine inter-
essante Erfahrung !

Erstaunlich nur, daß der eine oder andere Verkäufer mit den sehr ge-
pflegten verbalen Umgangsformen dann im Gegenzug sich wie eine Versicherung im Schadenfall verhält: Die wollen dann auch wissen,
welcher Professor mit welchem Namen an welcher Uni wann was zu wem
gesagt hat und wie die Statistik zustande gekommen ist (die Liste der
Ablenkungsmanöver ließe sich beliebig weiter fortsetzen ...)

Vielleicht sind meine Tips teilweise doch etwas zu realitätsfern. Aber
ich habe nun einmal die Zeit, auch Möglichkeiten darzustellen, die der
streß- und termingeplagte Anwalt nicht durchführen kann, weil er nun
einmal unter demselben Druck wie ein Fachhändler steht, Geld verdienen
zu müssen. Der eine oder andere Vorschlag von mir mag realitätsfern
sein, ist aber juristisch korrekt ! Wenn ich mich vor dem Gehsteig
eines Computerladens stelle und dort öffentlich eine nachweislich be-
stehende rechtswidrige Verkaufspraxis anprangere, dann mag das zwar
unkonventionell sein, aber ich selbst werde das jetzt wieder prakti-
zieren. (Übrigens: Diese Methode ist vom BGH "abgesegnet" worden im
Fall des Käufers, der seinerzeit einen Matra Simca Bagheera in Berlin
gekauft hatte, der Wagen über 60 (!) Mängel aufwies und nach dreimali-
ger Reparatur vom Verkäufer nicht zurückgenommen wurde. Der Kunde hatte den Sachverhalt in Form einer "chinesischen Wandzeitung" werbe-
wirksam auf dem Trottoir vor dem Laden wahrheitsgemäß zum Besten ge-
geben und dann hat doch der Verkäufer das Dümmste getan, was er machen
konnte: Er hat gegen den Kunden auf Unterlassung dieser Aktion geklagt
- wahrscheinlich, weil merkwürdigerweise immer weniger Kunden kamen -
und zu Recht beim BGH verloren. Der Fall ist in der "Neuen Juris-
tischen Wochenschrift" damals abgedruckt worden.
Schade, daß wir hier in Deutschland keinen Verbraucheranwalt wie sei-
nerzeit in USA den bekannten Rechtsanwalt Ralph Nader haben und daß
unser "Verbraucherschutzrecht" so spärlich und dünn ausgestaltet ist.

Aber die von uns überbezahlten Berliner Abgeordneten haben jetzt
wieder einmal aus Brüssel eine schallende juristische Ohrfeige erhal-
ten:

Ab Januar 2002 soll aufgrund einer EU-Richtlinie die gesetzliche
Gewährleistungsfrist von läppischen 6 Monaten nunmehr auf 2 Jahre
(in Worten: zwei Jahre !) heraufgesetzt werden. Zum Vergleich: In
Norwegen beträgt diese Frist "nur" 10 (!) Jahre.

Dann werden sich die armen geplagten Fachhändler noch länger mit den
querulatorisch veranlagten Kunden und deren Anwälten herumplagen müssen. Also: Wichtige (PC-) Kaufentscheidungen möglichst erst in 8
Monaten realisieren ! Interessant, daß der Wettbewerb auch einmal auf
Seiten der Anbieter eine andere Dimension erhält.

Viele Grüße
Liebling Kreuzberg

nimlot Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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ich bin kein fachhändler, liebling.

und jetzt geb ich dir mal ausnahmsweise einen ernstgemeinten rat: laß dich bei nickles registrieren.
ich sag dir auch, warum: wenn ich (oder eine andere person) morgen einen schlechten tag habe, dann schreibe ich irgendein hirnrissiges posting unter deinem namen, der ja mittlerweile sehr bekannt ist (ein markenartikel sozusagen) und zu derlei manipulationen geradezu einlädt. wenn ich mich dabei geschickt anstelle, imitiere ich sogar deinen stil.
ich weiß, du hast irgendein problem mit der registrierung, aber glaube mir, es passiert dir nichts, wenn du dich registrieren läßt, und es ist letztlich sogar zu deinem eigenen schutz.

Loopi© nimlot „ich bin kein fachhändler, liebling. und jetzt geb ich dir mal ausnahmsweise...“
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Dem kann ich nur zustimmen. Du (LK) kannst Dir z.B. bei HOTMAIL (www.hotmail.com) eine anonyme E.mailadresse zulegen. Da wirst Du zwar einiges gefragt, aber Du kannst mogeln. Wird nicht überprüft. Wenn Du dann Dein "Nickles-Passwort" per Mail bekommen hast, logst Du Dich eben nicht mehr ein. Nach 60 tagen wird dann der Account gelöscht. Keiner wird Deine wahre Identität (ob echter Anwalt oder möchtegern) herausfinden. Aber Deine Postings sind "urheberrechtlich" geschützt.

(Anonym) Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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hehehehe!!!!!!

xafford Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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hm...machen die amerikaner wieder versuche mit lsd im trinkwasser? laufen zu viele gewalttätige filme im fernsehen? gibt´s zu wenige anonyme, pentiums, kill_linux oder ähnliche, die zur zerfleischung einladen?...oder kann mir jemand erklären, warum die stimmung untereinander mittlerweile so aggresiv ist, daß sich die user, die hier häufiger helfen, oder es wenigstens versuchen, gegenseitig hier die flamewars liefern?...
man muß doch nicht mit den meinungen eines users übereinstimmen, aber deswegen muß man doch noch lange nicht gleich einen kleinkrieg anfangen!!!
FRIEDE!!!

(Anonym) Indronil Ghosh „an den Rechtsverdreher, Kritik ohne Ende von mir!“
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...zeitung lesen kann man auch woanders...