Banknoten, die auf Euro lauten, gelten gemäß §14 Bundesbankgesetz in Deutschland als das einzige unbeschränkt gültige gesetzliche Zahlungsmittel. In dieser Regelung sehen Rundfunkbeitragszahlungsverweigerer ein legales Schlupfloch: sie bieten an, die Gebühren in bar zu zahlen und sehen den Beitragsservice damit in "Annahmeverzug".
Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart klargestellt, dass dem nicht so ist. Demnach sei der erwähnte Paragraf dazu bestimmt, die Ausgabe von Banknoten zu regulieren, nicht aber die Forderung einer bargeldlosen Zahlung zu verbieten oder dem Bargeld irgendeinen Vorrang einzuräumen.
Olaf19 meint:
Na dann hätten wir das ja auch geklärt...
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