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mawe2 luttyy „Die spinnen wirklich, die Amis...“
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Da stellt sich natürlich sofort die Frage, wie die Gesetzeslage diesbezüglich in Deutschland / Europa aussieht?

Solange ich selbst an meinen eigenen Geräten herumrepariere, dürfte der Grundsatz "Wo kein Kläger ist ist auch kein Richter." gelten.

Aber was ist, wenn ich die Leistungen gewerblich anbiete?

Das beste Beispiel sind Sicherheitskopien von urheberrechtlich geschützten Werken:

Wer heute einen Digitalisierungsservice anbietet, darf ganz legal analoge Datenträger (Foto, Film, VHS-Kassette etc.) seiner Kunden digitalisieren und somit eine digitale (Sicherheits-)Kopie anfertigen.

Eine digitale Sicherheitskopie einer (aktuellen) Spieilfilm-DVD dürfte der selbe Dienst ganz sicher nicht erstellen, obwohl es technisch viel einfacher wäre als mit den analogen Vorlagen.

Vielleicht kann ein juristisch vorbelasteter Nickles-User uns einen Tipp geben, wie es bei Reparaturen von Geräten mit urheberrechtlich geschützter Software aussieht? Darf man oder darf man nicht reparieren (bzw. die Reparatur gewerblich durchführen), ohne vom Hersteller autorisiert zu sein?

Gruß, mawe2

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