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Wenn für GOOGLE - dann erst recht für den Beitragsservice

schuerhaken / 4 Antworten / Flachansicht Nickles

Was in den Urteilsbegründungen des Landgerichtes Berlin  in dem Verfahren gegen GOOGLE ausgeführt wurde, dürfte erst recht für den ARD-ZDF-DLR-Beitragsservice gelten. 

Der Beitragsservice hat die Kontaktmöglichkeiten per Email streng und nicht in allen Punkten für jedermann verständlich limitiert. 
Einmal HIER ansehen. 
Dann HIER (unter dem Impressum) der angegebenen Email-Adresse bedient, landet auch im Ungewissen und erhält zunächst eine automatische Antwort. 

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BTW:
Was sich aus der Begründung an Aktenzeichen/Fundstellen herauslösen
lässt, dürfte anderweitig zur Begründung von Argumenten sehr zutreffend
recycelt werden können. 
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