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"unverbindlichen Vorabinformation"
So unverbindlich sind die Preisauszeichnungen zudem auch nicht. Bei Falschauszeichnung besteht für Mitwettbewerber und Verbraucherschützer durchaus die Möglichkeit, dass auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Die Schwierigkeit liegt natürlich darin hier einen Vorsatz sicher nachzuweisen, oder zumindest eine eindeutige Fahrlässigkeit. Spätestens nachdem der die Mitarbeiter Kenntnis davon erlangt haben müssten die die Fehler unverzüglich beheben…
Weiterhin ist im Rahmen der Preisangebeverordnung (ehemals Preisauszeichnungsverordnung) genau festgelegt welche Mindestanforderungen bei der Preisauszeichnung von Waren beachtet werden müssen. Diese umfasst u.A. auch, dass der tatsächliche Verkaufspreis angegeben werden muss (und nich etwa eine "unverbindlichen Vorabinformation").
Btw.: Sobald Du nur das Stichwort "Preisangabeverordnung" in den Mund nimmst erübrigen sich die Diskussion überraschenderweise oft sehr schnell ;-)