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Abmahnung Nümann + Lang

gordens / 38 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,
ich habe von Nümann + Lang eine Abmahnung von Unerlaubter Verwertung urheberrechlich geschützter Tonaufnahmen erhalten.
Nun soll ich einen Betrag von 450 Euro zahlen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben.

Die Künstlergruppe ist Culcha Candela ( Monsta )
Bis heute kannte ich weder noch den Künstler noch das Lied !

Was ich nun bisher im Internet finden konnte war das es von dem Anwalt viele Abmahnungen verschickt werden und das er mit evidenzia zusammen arbeitet. Wobei das Programm von evidenzia nicht einmal mit rechtens zu geht.

Durch ein Video hatte ich von einen Anwalt gehört der eine Hotllein hat, ich hatte mich an die gewendet und schon hatte ich eine Anwältin die mir gleich sagte, das sie mich Vertreten will und dazu noch gesagt hätte das sie mir ein Rechtspacket in Wert von 500 Euro verkaufen will um mich zu Vertreten. Ihre Aussage war, das es sein könnte das ich noch weiter solcher Briefe erhalte. Ihre Meinung war dazu das sie den Betrag auf die häfte für Nümann + Lang reduziert werden soll und das eine abgewandlelte Unterlassungserklärung zu den geschickt werden muß.

Mir kommt das alles etwas sehr komisch vor da sie eher den Eindruck erweckte das Sie auch nur Provit machen will.
Jetzt weiß ich auch nicht wirklich was ich machen soll da ich mir keiner Schuld bewußt bin.
Die Firma Evidenzia scheint auch nicht seriös zu sein wie ich aus einigen Videos gesehen habe, sowie auch Nümann + Lang.

Es gibt doch Datenschutz ? Wobei ich mich so ziehmlich Hintergangen fühle, da das Größenverhältnis zu wirklichen Verbrechen sehr übertrieben ist. Sicher hatte ich auch eine WLAN Schutz, aber zu huntert prozent ist das ja auch nicht gesichert vor Angriffen von außen

Vieleicht hat jemand Erfahrungen und weiß was man machen kann ?
Nicht reagieren ?
Anwalt ?
Oder woher haben die meine Adresse?
Wie kann ich das gegenteil Beweisen ?
Ich danke für jede Antwort

out-freyn ärgere mich „@ Max Payne Also noch mal langsam zum mitschreiben. Also anbieten und verteilen...“
Optionen
aber keiner darf das Angebot annehmen.

So ist es. Nach § 53 UrhG darf keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Trotzdem wird nicht der Download eines geschützten Werkes abgemahnt, sondern die in Tauschbörsen systemimmanente gleichzeitige Verbreitung der Datei. Dem Tauschbörsennutzer fehlen i.d.R. die Verwertungsrechte aus § 85 UrhG.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei geschützten Werken in Tauschbörsen immer von einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle auszugehen.

Das bedeutet dann im umgekehrten Falle auch, wenn die Datei nur so heißt, aber ein ganz anderer Inhalt bereitgestellt wird, reicht der Dateiname aus eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Nein. Der technische Dienstleister muss sich auf geeignete Art und Weise vergewissern, dass der Inhalt der Datei mit dem Dateinamen identisch ist. Der Name eines geschützten Werkes allein reicht nicht aus. Die Gerichte legen Wert auf eine eidesstattliche Versicherung des Unternehmens, dass dieser Abgleich z.B. visuell oder auditiv durchgeführt und das geschützte Werk zweifelsfrei identifiziert wurde.

Es scheint vereinzelt Fälle gegeben zu haben, bei denen - trotz eidesstattlicher Versicherung - offensichtlich auf diese Prüfung verzichtet wurde. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Unternehmen. So z.B. hier: http://www.gulli.com/news/filesharing-panne-staatsanwaltschaft-k-ln-pr-ft-akte-2010-11-10