Guten Abend,
soeben bin ich auf folgenden Link gestoßen
http://cgi.ebay.de/Apple-iPad-Wi-Fi-3G-16GB-Original-Verpackung-/300470988013?pt=DE_Technik_Computer_Peripherieger%C3%A4te_Notebooks&hash=item45f5776ced
obwohl extra ausgewiesen wird, dass es sich lediglich um eine Verpackung handelt, wird fleißig geboten.
Gruß
Rolli
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Lies den Titel seines Angebotes und sonst nichts.
Aus dem Titel muss schon eindeutig hervorgehen, um was es sich handelt?
Das heißt: Verpackung muss vorne stehen.
Außerdem falsche Kategorie.
Beispiel:
Leeren Karton ersteigert
INTERNET-AUKTION: Suderwicher kassierte für bloße Handy-Verpackung 179 €
Selten war eine leere Pappschachtel so wertvoll. Stolze 179 € erzielte ein Suderwicher bei einer Internet-Versteigerung für die Verpackung eines Mobiltelefons. "Die Original-Verpackung", wie der 33jährige gestern vor Gericht betonte.
Von Kathrin Grochowski
Eben diesen Pappkarton ersteigerte ein Kunde des Internet-Auktionshauses "Ebay" im August 2005. Den Kaufpreis überwies der Mann, ganz offensichtlich in Erwartung eines neuen Handys, auf das Konto des Suderwichers. Doch zur Überraschung des Käufers erhielt er nur den leeren Karton. Ein klarer Fall von Betrug, befand die Staatsanwaltschaft und erhob Anklage.
"Ich hatte nie vor, jemanden zu betrügen", protestierte der 33jährige gestern von der Anklagebank aus. "Außerdem habe ich nie behauptet, daß ich ein Handy versteigere, sondern lediglich die Original-Verpackung." Das wollte ihm Amtsrichter Dirk Vogt angesichts der "Ebay"-Artikelbeschreibung nicht abnehmen: "Ein unbefangener Leser mußte davon ausgehen, daß es sich um ein Handy in Original-Verpackung handelte." Der Angeklagte hielt das Ganze für ein "bedauerliches Mißverständnis" und erklärte, "daß ich es wohl hätte besser beschreiben sollen". Eine eindeutigere Wortwahl hatte der Suderwicher indes im E-Mail-Verkehr mit dem verärgerten Meistbietenden gefunden: "Wer lesen kann, ist klar im Vorteil", teilte der 33jährige damals lapidar mit. "Das war schon unverschämt", rügte Richter Vogt.
Inzwischen haben Anbieter und Käufer des Kartons eine Rückzahlung der 179 € auf Ratenbasis vereinbart. Im Januar erhielt der so getäuschte Internet-"Geschäftspartner" erstmals 30 €, den Restbetrag muß der 33jährige innerhalb von vier Monaten begleichen. Das Verfahren gegen ihn ist vorläufig eingestellt. Der Mann muß 100 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten.
Quelle: Recklinghäuser Zeitung, Donnerstag, 23. März 2006
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=59673&ccheck=1