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News: Urteil mit Folgen

Verkauf gebrauchter Software verboten

Michael Nickles / 72 Antworten / Flachansicht Nickles

Ein US-Gericht hat einem Händler den Verkauf einer gebrauchten Computersoftware verboten. Im konkreten Fall ging es um ein gebrauchtes AutoCAD 14, das auf Ebay angeboten wurde.

Die Richter folgten damit einer Klage vom Autocad-Hersteller Autodesk. Das Spezielle bei diesem Fall: Autodesk untersagt den Verkauf einer gebrauchen Software in seinen Nutzungsbedingungen. Das Urteil wird von der "Software-Branche" natürlich gefeiert, löst Kritik und heftige Diskussionen aus.

Denn: die Richter haben quasi jedem Software-Produzenten das Recht erteilt, den Gebrauchtverkauf von Software zu verbieten, eine entsprechende Regulierung durch die Nutzungsbedingungen also für gültig erklärt.

Das US-Gerichturteil kann als PDF-Dokument runtergeladen werden.

Michael Nickles meint: Das große Problem ist, dass der Begriff "Software" natürlich sehr dehnbar ist. Generell lässt sich das für beliebige digitale Medienarten anwenden: Audio, Video, Ebooks und natürlich auch Computerspiele.

Mal gucken, wie sich das weiterentwickelt. In diesem Zusammenhang erinnere ich mich an eine (kirre) Geschäftsidee, die 2008 weltweit für Schlagzeilen sorgte. Da wollte jemand einen Online-Shop für gebrauchte MP3-Musikdateien aufmachen.

Es sollte also eine Plattform entstehen, über die auch DRM-freie MP3-Dateien weiterverhökert werden dürfen. Der Betreiber hatte sich dazu einige Gedanken gemacht, damit das alle sauber abläuft und legal ist. MP3-Uploads von Anbietern sollten mit einem digitalen Fingerabdruck versehen werden um sicherzustellen, dass jeder sie nur ein Mal weiterverkaufen kann (siehe Gebrauchte MP3s verkaufen).

Der Gebraucht-MP3-Onlineshop www.bopaboo.comging im Dezember 2008 als Beta an den Start. Aus der Geschäftsidee scheint allerdings nichts geworden zu sein. Die URL lässt sich inzwischen nicht mehr aufrufen.

Eine offizielle Mitteilung, was mit dem Laden passiert ist, lässt sich nicht finden. Die finale Twitter-Nachricht des Betreibers gab es am 28. April 2009: "we are quietly bopaboo'ing away. y'all just sit tight.". Auf gut Deutsch heißt das wohl "wir schmeißen leise das Handtuch". Und das ist wohl passiert.

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So isses. peterson
*PLONK* Olaf19
PTEulenspiegel Michael Nickles „Verkauf gebrauchter Software verboten“
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Hier spricht der Haus- und Hofjurist:
Das Problem mit dem Software-Verkauf zerfällt in zwei Teile:

1. Gegenstand eines Software-"KAUF"-Vertrages ist nicht der Träger des Programms ( Floppy, CD/DVD, Code zum Abtippen und Selbstkompilieren in Schriftform etc. ) , sondern das Nutzungsrecht an dem Programm = Steuerungstechnik-"IDEEN".
Es ist daher das Recht der Vertragsparteien, den Inhalt ihrer wechselseitigen Rechte
IM RAHMEN DER VERFASSUNG nach Belieben zu regeln. Dazu zählt auch das Recht, die Weiterveräußerung von einer Zustimmung und ggf. einem weiteren Entgelt abhängig zu machen.

Alle Meinungsäußerungen, die darauf beruhen, das Programm wie ein Brötchen zu behandeln zu wollen, sollen, dürfen, müssen, das ich ( immer wieder !! ) selbst essen , verschenken oder wegschmeißen oder weiterverkaufen kann, gehen daher in die juristische Irre.
Diese Grundsätze gelten in einer bürgerlichen Eigentumsordnung zwangsläufig und überall.
Hat daher der Autor des Programms im USA-Fall mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser nicht veräußern darf, so hat er - mit Einschränkungen gleich unten - auch das Recht, die Einhaltung dierser Vertragsklausel zu verlangen.

2 Gegen ein TOTALES Verkehrsverbot bezüglich des Programm-Trägers und der Programm-Nutzung durch individuale Vertragsklauseln spricht allerdings in D das Grundgesetz und auch verschiedene gesetzliche Regelungen, zum Beispiel im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist Ausfluß der Eigentumsgarantie, dass dem berechtigten Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sein Nutzungsrecht zu übertragen, wie bei einem Brötchen das Brötchen selbst. Der Autor darf nur verhindern, dass das gekaufte Nutzungsrecht jetzt zwei mal, viermal, achtmal benutzt wird und er nur einmal Kohle bekommt.
Das macht alle Absprachen gegenstandslos ( =verstoßend gegen Art. 14 I GG ) , durch die dem Erwerber des Nutzungsrechts jede Verwertung seines Rechts verboten wird.Nach meiner Auffassung müßte dem Weitergabeverbot eine Rücknahmepflicht entsprechen; fehlt eine solche, muß die Weitergabe gestattet sein, kann aber von einer Anzeigepflicht an den Autor oder ähnlichem begleitet werden zur Sicherung des Urheberrechtes, vielleicht auch von einer kleinen Gebühr für das Recht der Weitergabe des Programm-Datenträgers.

Das wird wohl so oder sehr ähnlich eine EU-Richtlinie werden, und in dem Falle wird sich die amerikanische Brutal-Rechtsprechung eher NICHT erdweit durchsetzen.

Ich plädiere sowieso für die Abschaffung der bürgerlichen Eigentumsordnung, da hätte ich dann das Problem nicht mehr (;-))

cu PTE

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