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Online-Handel

ReinerFWHV / 13 Antworten / Flachansicht Nickles

Hat irgendjemand aus der großen Computergemeinde schon Erfahrung, negativ oder positiv, mit dem shop-africa in München gemacht? Hab da ein schlechtes Gefühl!

Max Payne Olaf19 „Stimmt, das wird in Abs. 1 implizit so gesagt. Der ganze Paragraph ist übrigens...“
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Würde das bedeuten, dass ein gewerblicher Händler bei ebay den 14-Tage-Widerruf dadurch ausschließen kann, dass er als Angebotsform die Auktions statt - wie meist üblich - den Sofortkauf wählt?

Da gibts ein Urteil vom Landgericht Memmingen (AZ: 1H O 1016/04). Auszug:
"Der Kauf von Waren über das Internet stellt einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 b I BGB dar. Damit haben Verbraucher bei derartigen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufs- oder Rückgaberecht (§ 312 d I BGB). Die hiervon für Versteigerungen i.S. des § 156 BGB gegebene Ausnahme (§ 312 d IV Nr. 5 BGB) greift zur Überzeugung der Kammer nicht ein, weil die hier vorgenommenen Veräußerungen über die Internet-Plattform eBay sich nicht als Versteigerung i.S. des § 156 BGB darstellen."