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Zu beachten: Download Open Office 3.01 für 96?... !

Alibaba / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ! Selbst auf der Startseite von Open Office DE befindet sich schon ein Warnhinweis, dass versucht wird, beim Download der akt. Version 3.01 das Eintragen der Personalien zu erreichen.

Unter http://www.opendownload.de stösst man auf genau so etwas ! Die anderweitig (auch aktuell hier im Forum unter "Contra Nepp") schon in Erscheinung getretene Firma Content Services versucht hier, freie Software mit Mitgliedschafts-Bedingung an den Mann zu bringen. Auf den ersten Blick sieht man bloss das Formular zur Texteingabe. Scrollt man aber die Seite dann ganz nach rechts, taucht der "Hinweis" auf, "...entstehen Kosten in Höhe von 96€...".

Es muss wohl kaum noch bemerkt werden, dass sich OpenOffice.org von derartigen Machenschaften distanziert.

Grüsse

Alibaba

Max Payne Borlander „Durch EU-Recht ? kann man auch mit einer für wenige Euros in GB angemeldeten...“
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Die Beliebtheit der Ltd. kommt daher, weil eine GmbH 25.000 € Grundkapital erfordert. Die Ltd. kann man schon mit 1 £ Grundkapital gründen. Das Grundkapital (bzw. das, was davon noch übrig ist) ist auch das Haftungskapital der GmbH/Ltd.

Allerdings haben die Gerichte da einen Riegel vorgeschoben:
Ein Beschluss des AG Hamburg vom 14.05.2002 (Az. 67g IN 358/02) beschäftigt sich mit der Haftungsfrage bei Ltd.s! Das AG HH führt aus, dass eine in England gegründete Ltd. in Deutschland als solche als insolvenzfähig anzusehen sei. Dies ergebe sich aus der Fortführung der Überseering-Entscheidung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit einer im Ausland gegründeten Gesellschaft.

In Bezug auf die Haftung der Gesellschafter führte das Gericht aus, dass die Gesellschafter einer englischen Ltd. im deutschen Insolvenzverfahren regelmäßig nicht in den Genuss einer Haftungsbeschränkung kommen, wenn die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland operiert hat und in tatsächlicher Hinsicht nicht mit hinreichendem Kapital ausgestattet worden ist.

Für einen solchen Fall sei hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft deutsches Recht anzuwenden. Allerdings nicht das Recht der haftungsbeschränkenden Kapitalgesellschaften, sondern das der Personengesellschaften (GbR). Die Ltd. werde nicht nach GmbH-Recht behandelt, da die Vorschriften zur GmbH allesamt nicht erfüllt seien, so dass GbR-Recht zum Tragen kommen müsse.

(Quelle: http://www.slc-europe.com)