Das ließ bitte genau gebe ich gerne zurück. Ich bin auf die Rechte des Käufers bei Mängeln eingegangen. Und zwar eben ausführlich, weil hier ja auch andere mitlesen, nicht nur der Threadstarter.
Und Gattungskauf trifft hier auch nicht zu
Hab ich etwas anderes behauptet? Ich hab doch geschrieben Hier liegt aber ein Spezieskauf vor. Von "3x Nachbessern" steht übrigens ganz und gar nichts im Gesetz. In § 440 BGB heißt es Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, dann sind die nachrangigen Rechte (s.o.) "freigeschaltet".
3x hat man bei Pillepalle eben nicht und bei "gebraucht wie gesehen" schon mal gar nicht
Auch bei eBay handelt es sich um normale privatrechtliche Kaufverträge, und somit hat der Käufer die gewöhnlichen Gewährleistungsrechte (1 Jahr Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwaren), sofern der (private!) Verkäufer diese nicht explizit ausschließt. Sollte jedoch eine verkehrswesentliche Eigenschaft (z.B. Duftnote "Urinal") in der Artikelbeschreibung unterschlagen worden sein, kann der Verkäufer sich nicht auf seinen Gewährleistungsausschluss berufen.
"Gekauft wie gesehen" (das meinst Du wohl?) gilt außerdem nicht bei versteckten Mängeln, wie er im vorliegenden Fall zu vermuten ist: Nachdem die Couch im Freien stand, war das Bouquet offenbar bei der Inaugenscheinnahme nicht wahrnehmbar.
PS: Ich empfehle Dir mal, ein bisschen im BGB zu blättern, so ab § 433 ff. Vor allem Dein Posting vom 12.04., 16:44 ist eine Ansammlung von Halbwissen und Gerüchten. Gerade in rechtlichen Fragen würde ich ernsthaft nur dann Hilfestellung geben wollen, wenn ich mich mit der Materie gut auskenne. Da hast Du - moderat ausgedrückt - offensichtlich noch ein bisschen Nachholbedarf.