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Warnung!

winnigorny1 / 10 Antworten / Flachansicht Nickles

Die Gebr. Schmidtlein versuchens wieder mal. - Diesmal werben sie sogar bei Google Adwords.

http://www.downloads-frei.com/

Supertoll gemachte Seite, gleich viel juristischer Firlefanz zum Lesen (na ja, sind schließlich RAe, die Herren) und das Übliche - Vertragsbindung, jährliche Abrichtung, fiese Vernebelung von wegen .

Gucken könnt ihr ja gern, aber bitte nichts ausfüllen.

Ganz lecker: Die Formulierungen zum Widerrufsrecht. Die sind so gehalten, dass ein Widerrufsrecht praktisch nicht existenzt ist. - Mann, sind das Füchse!

Ich wollte euch den Text hier eigentlich reinkopieren, aber von der Seite kann man nichts markieren und damit auch nichts kopieren. - Wie geht so was?? Das würde mich mal interessieren. - Die werden irgendwie immer "besser"!

Aaaarrrggg!!! P hulk 8150
Max Payne dirk42799 „nicht wirklich! Es ist unzulässig, von den BGB-Regelungen zu Ungunsten der...“
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Ich versteh' Deinen Einwand Es ist unzulässig, von den BGB-Regelungen zu Ungunsten der Verbraucher abzuweichen nicht. In den verlinkten Informationen zum Widerrufsrecht steht nichts drin, was nicht auch im BGB steht.

§ 312d BGB:
(1) 1Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. 2Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
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