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Porto für Rücksendung bei Widerruf - wer trägt sie?

t.hanz / 5 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,
ich bin etwas erstaunt über meinen folgenden Fall. Ich habe ein Zubehörteil für mein Rad bestellt, das leider nicht funktioniert. Zuvor wurde mir vom Versender geraten, es einfach zu bestellen, auszuprobieren und wenn es nicht funktioniert, vom Rückgaberecht binnen 14 Tagen Gebrauch zu machen. Gut - gesagt, getan.

Der Wert des Teils betrug rund 50 Euro. So, nun steht ja auch im BGB geschrieben, dass es ein Fernabsatzgesetz gibt. Und die Rede ist von Warenwerten über 40 € bzw. unter 40 €. Soderle, mein Betrag ist nun über 40 €. Dass der Versand kostenlos zu mir war, da über 50 € (interne Regel des Versenders), freut mich natürlich, aber kann ich nichts für.

Mein Kaufbetrag ist in jedem Falle über besagten 40 Euro. Problematisch wirds nun: Der Versender will, dass ich das Porto bezahle bzw. vorstrecken muss ich das DHL Paket sowieso, aber er will es nicht erstatten. Und zwar, weil es - das ist jetzt der Grund - MEIN Verschulden sei, er habe ja alles richtig gemacht, dass das Gerät bei mir nicht geht, sei nicht sein Problem. Nur bei Falschlieferung müsse der Versender die Portokosten zurück bezahlen.

Nun....wer ist nun falsch informiert. Es geht um ein DHL Postpaket, immerhin 6,90 Euro für nix und wieder nix, ist für mich viel Geld, derzeit muss ich mehr als eine Stunde arbeiten, um diesen Betrag Brutto zu verdienen......aus der Sicht gesehen also schmerzhafter Betrag.

Gerd6 t.hanz „Porto für Rücksendung bei Widerruf - wer trägt sie?“
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Das Fernabsatzgesetz als eigenständige Rechtsgrundlage gibt es nicht mehr. Die Inhalte sind in das BGB übernommen worden. Das aber nur als Hinweis für eine evtl. Argumentation.

Grds. sehe ich das auch so, daß der VK die Kosten zu übernehmen hat. Das aber nur, wenn Du die Ware bereits bezahlt hast. (Wovon Du nichts schreibst). Ist zwar etwas merkwürdig, aber damit soll auch der VK einen gewissen Schutz erhalten, quasi als Gegenleistung dafür, daß er die Rücksendekosten zu tragen hat und nicht seiner Ware bzw. deren Wert hinterherlaufen muß bei Reklamation.

Du hast Dich evtl. bereits selbst schlau gemacht (evtl. aber auch nicht, weil Du dann überhaupt nicht hättest fragen müssen ;-) aber anbei noch zwei von Abertausenden Fundstellen zum Thema zum Nachlesen:

http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/faq_fernabsatz.htm#32

http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/12.html

Abschließend: Recht haben und Recht bekommen ist leider in D zweierlei. Hier sieht es jetzt so aus, daß Du nur dann die Rechte aus dem "Fernabsatzgesetz- alt" gelten machen kannst, wenn die Ware zurückgeschickt wird. Solange Du das nicht tust (wegen ungeklärter Portofrage) muß der VK gar nichts machen. Erst dann könntest Du die Portokosten zurückverlangen. Und wenn er die nicht zu zahlen gewillt ist, einklagen. Aber willst Du das für 6,90€ machen? Ist das noch sinnvoll und in einer Relation?.
Es wird wohl darauf hinauslaufen, daß Du 6,90€ verlierst und der VK einen Kunden. (meine pers. Einschätzung).

hth...Gerd



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