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GEZ für Internet fähigen PC, wenn Radio im Dienstwagen?

Indronil Ghosh / 8 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,
Folgende Situation:

Ich bin Inhaber eines Gewerbebetriebs. Nach der neune Rechtslage muss ich für meinen PC GEZ Gebühren bezahlen. Wie verhält es sich wenn ich in meinem Dienstwagen (Abschreibung über den Betrieb), ein Autoradio betreibe und Radio Gebühren für an die GEZ abführe?

Auf eine eMaila n dei GEZ habe ich folgende für mich unverständliche Antwort erhalten:
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Sehr geehrte Herr Ghosh,

mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat der Gesetzgeber auch eine
Regelung über die Gebührenpflicht für so genannte neuartige Rundfunkgeräte
ab 01.01.2007 getroffen.

Unter dem Begriff „neuartige Rundfunkgeräte“ sind Geräte zu verstehen, mit
denen Rundfunkprogramme empfangen werden können, ohne dass sie über ein
Rundfunkempfangsteil verfügen (zum Beispiel Rechner, die Angebote aus dem
Internet wiedergegeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder
Internetanbindung).

Auch nach der Neuregelung bleibt weiterhin ein umfassender Gerätebegriff
Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht. Grundsätzlich ist im nicht
ausschließlich privaten Bereich jedes Gerät gebührenpflichtig. Abweichend
von diesem Grundsatz besteht für neuartige Rundfunkgeräte im nicht
ausschließlich privaten Bereich ab 01.01.2007 eine Zweitgerätefreiheit.

Daher gilt folgende Regelung:

1.
Im nicht ausschließlich privaten Bereich sind neuartige Rundfunkgeräte
nicht gebührenpflichtig, wenn bereits herkömmliche Radios und Fernsehgeräte
auf demselben Grundstück angemeldet sind. Sollten keine
herkömmlichen Geräte vorhanden sein, aber neuartige Rundfunkgeräte, so ist
für diese lediglich eine Rundfunkgebühr von 5,52 EUR zu zahlen, und zwar
unabhängig von der Anzahl dieser Geräte.

2.
In Privathaushalten, in denen Radios und Fernsehgeräte angemeldet sind,
müssen für neuartige Rundfunkgeräte auch über den 01.01.2007 hinaus im
Rahmen der so genannten Zweitgerätefreiheit keine
Rundfunkgebühren gezahlt werden.

Da in fast allen Haushalten Radio- und Fernsehgeräte bereitgehalten werden,
kommt eine Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte im
Privathaushalt nur in Ausnahmefällen zum Tragen.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist an den im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgegebenen rechtlichen Rahmen für die
Erhebung von Rundfunkgebühren gebunden. Die Landesrundfunkanstalten/die GEZ
haben diese gesetzlichen Vorgaben zu vollziehen.

Ihre E-Mail wurde unter folgender Vorgangsnummer gespeichert:
XXXXXXXXXXXXXXX

Bitte beachten Sie, dass eine Auskunft oder Bearbeitung zu Ihrem
Teilnehmerkonto nur erfolgen kann, wenn Sie uns die Teilnehmernummer
und/oder Anschrift angeben, unter der Ihre Geräte angemeldet sind.

Mit freundlichen Grüßen

GEBÜHRENEINZUGSZENTRALE
i. A. Frau XXXXXXX

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Privat besitze ich weder TV noch RAdio Geräte, auch keine "neuartigen" Geräte wie Mobiltelefon, oder PDA die Rado oder TV Inhalte darstellen können.

Ein ratloser Indronil


Indronil Ghosh Crusty_der_Clown „Leider falsch, siehe...“
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Hi,
Den Passus hatte ich auch gefunden, aber wie gesagt die eMail von denen sagt was anders, oder lässt sehr viel Spielrarum für Spekulation. Mal sehen ob sich die IHK, oder eben dei Bitkom Hilfestellung gewähren wollen... ;)

Gruß Indronil