Hallo zusammen,
ich bitte Euch um Eure Beurteilung zum Inhalt einer Ebay-Auktion, die ich unter der Überschrift
"Nintendo Wii inkl. Wii Play (5 Spiele) NEU * sofort" gewonnen habe.
In der weiteren Beschreibung war Wii Play nicht mehr aufgeführt.
Ich bin kurz vor Ende der Auktion eingestiegen und habe das Angebot kurz überflogen. Daher bin ich aufgrund der Überschrift davon ausgegangen, dass ich die Konsole inklusive Wii Play ersteigert habe.
Die Abwicklung hat gut funktioniert, allerdings habe ich nur die Konsole ohne Wii Play erhalten. Der Verkäufer hat mir auf Nachfrage erklärt, dass das ein kleiner Fehler auf der voreingestellten Seite von Ebay war, jedenfalls wäre ja wenigstens die Beschreibung richtig, daher hätte ich keinen Anspruch auf Wii Play. Außerdem würde in den AGB´s bei Ebay stehen, dass Fehler passieren können, daher hätte ich die Beschreibung checken müssen.
Wie seht Ihr das, gilt letztendlich die Überschrift oder die Produktbeschreibung?
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Aha, danke für die Erklärung. So hatte ich es auch von Anfang an verstanden.
Ich interpretiere das also so:
Angebot laut Artikelüberschrift: Konsole plus Software A
Angebot laut Artikelbeschreibung: Konsole plus Software B
Dann bleibe ich mit meiner Meinung bei dem, was ich bereits oben geschrieben habe.
Ich hatte mal einen Kaufvertrag für ein neues Auto in der Tasche, bei dem es der Verkäufer geschafft hat, mein altes Auto bei der Bank abzulösen und mir gleichzeitig den gleichen Betrag nochmals als Kaufpreisminderung abzuziehen. Die DM 3.450,- Restschuld bei der Bank (das Auto war nach Zeitwert deutlich weniger wert) hat er mir beim neuen Kredit nicht obendraufgeschlagen (eigentlich sollte insgesamt EIN Kredit draus werden), stattdessen hat er mir den Betrag abgezogen.
Rechtlich hätte ich den Kürzeren gezogen, Stichwort "Angebotsirrtum", ich hätte den Wagen zurückgeben müssen, ich hätte mein altes Auto wiederbekommen, alles so, als ob es den Kaufvertrag nie gegeben hätte.
Auf sowas wird's hier im Streitfall vermutlich auch hinauslaufen.
Allerdings habe ich damals gepokert und dem Verkäufer die Hälfte angeboten - ich habe ihm vorgeworfen, an der Sache nicht unschuldig zu sein und würde es durchaus auf einen Prozeß ankommen lassen, was ihm auch nur einen Haufen Geld kosten wird. So haben wir uns dann geeinigt.
Irgendwas in der Art solltet ihr (du und der Verkäufer) auch versuchen. Daher erstmal mein Rat, es mit dem eBay-Mahnverfahren zu probieren (siehe oben), damit setzt du ihn zumindest etwas unter Druck, über eine gütliche Einigung nachzudenken.
Gruß
Jürgen