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CenturioNet

claudia24 / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo, unser Sohn hat eine letzte Zahlungsaufforderung von CenturioNet erhalten, ansonsten würden sie ein Inkassobüro beauftragen. Er schwört aber, dass er sich niemals bei Centurio angemeldet hat. Er ist 15 Jahre alt und meine Hand lege ich für ihn nicht ins Feuer. Ich habe mir dann die Seite im Internet angeschaut, bei der Anmeldung muss man eine gültige Handynr. angeben, sonst würde der Vertrag nicht wirksam. Er hat aber kein Handy. Die Verbraucher-zentrale hat geraten der Firma zu schreiben, dass ein Vertrag nie zustande gekommen sei und unser Sohn zudem noch minderjährig sei. Sie haben daraufhin eine email an ihn geschickt, in der sie ihn auffordern eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, ansonsten würden sie die Angelgenheit der Staatsanwaltschaft übergeben. Ich bin mir nur leider nicht 100%ig sicher, dass er sich nicht doch mal auf einer LAN-Party mit seinem PC angemeldet hat, denn wir haben zuhause gar kein Internet und es einfach nur vergessen hat.
Nachdem was ich híer alles gelesen habe, gehe ich davon aus, dass er die Wahrheit sagt. Nur was kann uns passieren, wenn nicht?

mfg
Claudia

out-freyn claudia24 „CenturioNet“
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Dein Sohn ist mit 15 Jahren nach § 106 BGB noch beschränkt geschäftsfähig mit der Folge des § 107 BGB, dass für alle Geschäfte, aus denen er nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Bis dahin ist der Vetrag schwebend unwirksam. (Ausnahme: § 110 - Rechtsgeschäfte, deren Leistungen ein Minderjähriger mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.) Dieses Einverständnis kann ich in Deinem Posting nicht entdecken.

Fazit: Es ist keinesfalls ein wirksamer Vertrag zwischen Deinem Sohn und diesem Unternehmen geschlossen worden. Das hat ja die Verbraucherzentrale auch festgestellt.

Zur Anmeldung ist eine gültige Handynummer erforderlich, an die das Passwort geschickt wird. Kein Handy -> kein Passwort. Daher ist die Annahme, dass die Leistung bereits in Anspruch genommen wurde (was im nach § 818 BGB im Zusammenspiel mit §§ 106 ff. BGB sowieso egal wäre) und daher Entgelte für bereits erbrachte Leistungen gefordert werden können, zu verwerfen.
Ohne Internetanschluss wäre eine Anmeldung auch nicht besonders sinnvoll.
Das wird sogar die Staatsanwaltschaft genauso sehen.

Falls das Unternehmen also die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft übergeben sollte, könnt ihr dem ziemlich gelassen entgegen sehen. Sofern mit der eidesstattlichen Versicherung (welchen Inhalts?) keine Kosten für Euch verbunden sind, könnt ihr das machen, aber auch ansonsten hat das Unternehmen schlechte Karten.

Wenn Ihr ein bisschen mehr Druck machen wollt, dann könntet Ihr dem Unternehmen mitteilen, dass Ihr erwägt, Strafanzeigen zu stellen wegen Betrugs (§ 263 StGB), Nötigung (§ 240 StGB); eventuell auch wegen Verstoßes gegen § 15 Jugendschutzgesetz (JuSchG) - was allerdings knifflig ist, weil es u.U. voraussetzt, DASS es Eurem Sohn gelungen ist, Zugang zum Angebot dieser Firma zu erlangen, obwohl er erst 15 Jahre alt ist. Lustig ist nämlich, dass laut AGB ein Mindestalter von 18 Jahren verlangt wird - was sich angesichts der angebotenen Erotikinhalte auch mit dem JuSchG decken würde - dies aber im Anmeldeformular nirgends erfragt wird.

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