Festgelegt ist nur, dass das Stammkapital bei der Gründung der GmbH mindestens 25.000 € betragen muss. Danach ist die GmbH eine juristische Person und haftet für Verbindlichkeiten nur mit ihrem Vermögen. Dieses kann - abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg - deutlich höher oder geringer sein als das Stammkapital.
Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter u.U. noch weitere Einzahlungen über ihre Stammeinlage hinaus leisten müssen (§ 26 GmbHG, Nachschusspflicht). Da geht's aber i.d.R. um die Sanierung der GmbH und eher nicht um die Befriedigung von Gläubigern.
Dennoch ist die Beschränkung der Haftung auf das Vermögen kein Freibrief, eine GmbH wirtschaftlich an die Wand zu fahren. I.d.R. wird bei einer Insolvenz schon genau hingeschaut, ob evtl. Straftatbestände wie Insolvenzverschleppung oder (betrügerischer) Bankrott vorliegen (§ 283 ff. StGB). Dafür kann der GmbH-Geschäftsführer zur Rechenschaft gezogen werden, auch finanziell mit seinem Privatvermögen, wenn er in der Krise noch Verträge abgeschlossen und dabei die Notlage der GmbH verheimlicht hat (Durchgriffshaftung).
Wenn allerdings alles korrekt abgelaufen ist und die GmbH durch rechtlich nicht zu beanstandende Sachverhalte insolvent geworden ist, schauen die Gläubiger ziemlich in die Röhre.