Hallo,
ich habe mal eine Frage. Ich wohn in Berlin und würde gern über einen Stadtteil eine Website bauen. Jetzt habe ich mich mit dem Bürgermeister in Verbindung gesetzt, bezüglich Kostendeckung (Webspace und CO) meine Arbeitszeit ist natürlich ehrenamtlich, ich bin Schüler.
Er hat keinerlei Interesse daran, will vielmehr, dass alles zentral über die Berliner Site läuft. Er will also keine Seiten von Stadtteile. Zumindest hat er mir nur eine Absage erteilt bezüglich der Finanzierung, aber er hat jetzt nichts exklusiv untersagt oder verboten.
Wie ist das jetzt zu verstehen....da hab ich vor langer Zeit mal was gelesen, dass normale Bürger nicht einfach Städtedomains reservieren dürfen. IN meinem Fall wäre es ja nur ein Stadtteil Berlins, was ja nicht gleich berlin ist.
Was denkt ihr darüber
Homepage selbermachen 7.846 Themen, 35.563 Beiträge
gut kopiert aus domain-recht.de, Newsletter 114 vom 11. Juli 2002
06) Aktuelle Entwicklungen im Domain-Recht
--------------------------------------------------------------
Die Entwicklung in der Rechtsprechung zum Domain-Recht ist rasant. Die Gerichte beackerten in den vergangenen Monaten etliche Rechts- fragen hin zu einer einheitlichen Rechtsprechung. Ob die für Domain-Inhaber oder die Inhaber von Kennzeichenrechten immer zu- friedenstellend ist, steht auf einem anderen Blatt.
Im Markenrecht sind zahlreiche Rechtsfragen geklärt. So etwa die, wie mit einer das Markenrecht eines anderen verletzenden Domain umzugehen ist, auf der keine Daten hinterlegt sind. Allerdings sind einige Gerichte auch über das Ziel hinausgeschossen (siehe "weideglueck.de" und "literatuen.de").
Bei Vertipper-Domains tritt die Frage der Verwechslungsgefahr in den Vordergrund. Dabei wird von seiten der Gerichte der Inhalt der Webseite in Augenschein genommen, insbesondere auch die dort vorhandenen Links zu anderen Seiten!
Werktitel (Kennzeichen nach § 5 MarkenG) sind nur dann stärker als die Rechte des Inhabers einer Domain, die sich nach dem Prin- zip "first come, first served" ergeben, wenn sie bundesweit be- kannt sind. Das gilt beispielsweise für die Zeitschrift "Eltern", nicht jedoch für die Zeitschrift "Bike".
Ansprüche aus § 12 BGB (Namensrecht) sind selbst bei Stadtteillnamen erfolgreich durchsetzbar. Stadtteile haben volle Namensrechte. Domain-Inhaber, deren Name nicht mit dem (Stadtteil-) Domain-Namen identisch sind, haben das Nachsehen. Im Grunde sind die bei Städtenamen entwickelten Grundsätze, insbesondere die bei Gleichnamigkeit ("vallendar.de" und "tschirn.de"), auf die Stadtteilnamen-Domains übertragbar. Und wie bei Städten gilt für Stadtteile, dass der berühmte Name den gleichnamigen Domain- Inhaber aussticht.
Auch im Prozessrecht wurde einiges geklärt, etwa dass die Über- tragung des Domain-Namens nicht gefordert werden kann und dass das Urteil bei Unterlassungsansprüchen die Willenserklärung des unterlegenen Domain-Inhabers zur Abmeldung der Domain ersetzt. Letzteres hat einige Unannehmlichkeiten für Anspruchsteller zur
Folge: der Weg zur einstweiligen Verfügung mit einem Unterlas- sungsantrag wird damit verbaut.
Weitere Informationen zur aktuellen Rechtslage finden Sie unter:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=87
Quelle: eigene Recherche, Prof. Dr. Th. Hoeren
alles klar?