Stimmt, da bin ich ein wenig reingefallen. Im der Einleitung des Artikels stand, Im konkreten Fall wurde unerlaubt Musik über ein nicht gesichertes WLAN getauscht - und von da an war ich auf strafrechtliche Erwägungen gepolt. Aber gegen Ende des Artikels heißt es ja, dass es um einen Zivilprozess geht, in dem eine Plattenfirma eine Unterlassungserklärung fordert.
Wobei ich die strafrechtlichen...
> ...allenfalls könnte er [...] für Mithilfe bei einer Straftat drankommen.
...und zivilrechtlichen Folgen:
> ...kann jemand als Störer für die Handlungen eines Dritten haftbar gemacht werden,
> wenn er diese ermöglicht hat und dieser nicht den eigentlichen Verursacher benennen kann.
...alles in allem als recht ähnlich empfinde. Der Hauptunterschied scheint mir darin zu liegen, dass man im Zivilrecht "fein raus" ist, wenn man den wahren Verursacher angeben kann. Bei einer (unfreiwilligen) Beihilfe zu einer Straftat würde dies wohl weniger helfen.
CU
Olaf