Vielleicht eine Ergänzung zu der Sache. Man muss immer beachten um welches Recht es geht. Im Strafrecht gilt immernoch die Unschuldsvermutung, für eine strafrechtliche Verurteilung müsste dem Beklagten also nachgewiesen werden, dass er die strafbare Handlung begangen hat, allenfalls könnte er wenn ihm dies nicht nachgewiesen werden kann für Mithilfe bei eier Straftat drankommen.
Anders sieht es jedoch ganz klar im Zivil-, Urheber- und Wettbewerbsrecht aus, hier kann jemand als Störer für die Handlungen eines Dritten haftbar gemacht werden, wenn er diese ermöglicht hat und dieser nicht den eigentlichen Verursacher benennen kann. Also bitte nicht die Haftung bei Straftaten mit Haftungen im Zivil-, Urheber- und Wettbewerbsrecht verwechseln.