hallo leute!
ich habe ein kleines problem mit einem verkäufer in ebay, und zwar habe einen computer gekauft (gebraucht). hat sich herausgestellt dass das ein wenig zu teuer, also habe ich den verkäufer drum gebeten diesen artikel zu stonieren oder so. ich weiss dass das nicht richtig ist was ich gemacht habe, doch ging einfach nicht anders. jedenfalls darauf hin habe ich von dieser person einen anruf bekommen und wir haben uns 10 minuten unterhalten wegen der sache und der hat mir mit seinem anwalt gedroht.
dann habe ich dem verkäufer eine email geschriben von wegen dass er recht hat und dass ich immer noch an dem artikel interessiert bin doch dass das zu viel ist und mir vielleicht einen rabatt von 15% gewähren kann! er fand es zwar nicht gut doch besser als nichts also haben wir uns so geeinigt. als ich den artikel bezahlen wollte wurde ich von ebay gesperrt (wohl aus einem anderen grund)! darauf hin hgabe ich eine verwarnung von ebay bekommen weil ich diesen computer noch nciht bzahhlt habe. der verkäufer wollte mir also den artikel verkaufen und mich als nicht bezahlt melden um die verkaufsprovision zurückzubekommen. das habe ich ihm geschrieben, doch der hat natürlich alles abgestritten und willdie ganze sache jetzt seinen anwalt geben und möchte den volle verkaufspreis wieder zurück! ganz schön kompliziert, oder? was sagt ihr dazu? wer hat recht, wenn nicht ich, was kann passieren?
danke!
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Ich hab in seinem Fall _nicht_ von Wucher gesprochen. Ist ja aus dem einfachen Grund, dass ich gar keine Einsicht in das Angebot hatte, auch nicht möglich. Ich habe nur nebenbei erwähnt, dass man überhaupt erst von Wucher spricht, wenn der Preis _weit_ über dem Marktwert liegt, was bei ihm ja wohl nicht in Betracht kommt. Einfach um ihm klarzumachen, das es im - sagen wir mal vereinfacht - 'Monopolistischem Spielraum' liegt; sprich: er sich aus Bequemlichkeit nicht genügend informiert hat.
Hier nochmal eine Definition von Wucher:
Wucher ist ein Geschäft bei dem ein Verkäufer/Dienstleister, meist unbegründet, einen völlig überhöhten Preis (Wucherpreis) für Waren oder Dienstleistungen festlegt um einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen.
In Deutschland ist Wucher gemäß Absatz 2 ein Sonderfall des nach § 138 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts.
§ 138 BGB
#Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
#Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Wann Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, ist einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu entnehmen.
Eine Zwangslage liegt vor, wenn dem Opfer des Wuchergeschäfts das Eingehen dieses Geschäfts als das kleinere Übel erscheint. (Beispiel: Um eine fällige Geldschuld zu begleichen, nimmt jemand bei einer Privatperson einen Kredit auf, der mit 10 Prozent pro Tag verzinslich ist).
Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. (Beispiel: Ein frisch zugewanderter Green Card-Besitzer lässt sich darauf ein, für eine kleine Einzimmerwohnung 2.000 Euro pro Monat zu bezahlen, weil er mit den Preisen nicht vertraut ist.)
Ein Mangel an Urteilsvermögen besteht, wenn jemandem in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei rechtsgeschäftlichem Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten. (Beispiel: Eine Person mit geringem Intelligenzquotient wird ausgenutzt.)
Unter erheblicher Willensschwäche ist eine verminderte Widerstandsfähigkeit zu verstehen, (zum Beispiel: Drogenabhängigkeit, Alkoholismus.)
Ausbeuten ist das bewusste Ausnutzen der gegebenen schlechten Situation des Bewucherten, es ist Vorsatz erforderlich.
Nächstes mal bitte erst informieren, dann stänkern ;-)
Mfg AsH