hallo leute!
ich habe ein kleines problem mit einem verkäufer in ebay, und zwar habe einen computer gekauft (gebraucht). hat sich herausgestellt dass das ein wenig zu teuer, also habe ich den verkäufer drum gebeten diesen artikel zu stonieren oder so. ich weiss dass das nicht richtig ist was ich gemacht habe, doch ging einfach nicht anders. jedenfalls darauf hin habe ich von dieser person einen anruf bekommen und wir haben uns 10 minuten unterhalten wegen der sache und der hat mir mit seinem anwalt gedroht.
dann habe ich dem verkäufer eine email geschriben von wegen dass er recht hat und dass ich immer noch an dem artikel interessiert bin doch dass das zu viel ist und mir vielleicht einen rabatt von 15% gewähren kann! er fand es zwar nicht gut doch besser als nichts also haben wir uns so geeinigt. als ich den artikel bezahlen wollte wurde ich von ebay gesperrt (wohl aus einem anderen grund)! darauf hin hgabe ich eine verwarnung von ebay bekommen weil ich diesen computer noch nciht bzahhlt habe. der verkäufer wollte mir also den artikel verkaufen und mich als nicht bezahlt melden um die verkaufsprovision zurückzubekommen. das habe ich ihm geschrieben, doch der hat natürlich alles abgestritten und willdie ganze sache jetzt seinen anwalt geben und möchte den volle verkaufspreis wieder zurück! ganz schön kompliziert, oder? was sagt ihr dazu? wer hat recht, wenn nicht ich, was kann passieren?
danke!
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
naja, vorausgesetzt deine geschichte stimmt (ich glaube nicht, dass jmd 15% Rabatt gibt) hast du denke ich keine chance, da ein gebot bindent ist und damit auch der Preis. Der Verkäufer ist also im Recht und war ja auch sehr nachsichtig mit dir. Ausserdem teilt ebay den Grund der Sperrung mit. Bevor ich mehr sage will ich den erfahren. Nicht das du uns hier was auftischt und jmd anders über den Tisch ziehen willst.
Sowas verstehe ich unter "Spassbieter". Du hast dein Gebot gegeben und wolltest den PC f�r den angebotenen Preis haben. Du h�ttest dich vor dem Kauf erkundigen sollen, ob der Preis gerechtfertigt ist, nicht danach. Das du (aus Verk�ufersicht) nun solchen �rger machst/gemacht hast, finde ich wirklich ausgesprochen dreist.
Ich w�rde die Summe, welche mit dem Gebot verbindlich vereinbart worden ist einfach zahlen und die Sache auf sich beruhen lassen.
Alles andere wird dir wohl nur noch mehr �rger bringen.
"...ein wenig zu teuer, also habe ich den verkäufer drum gebeten diesen artikel zu stonieren oder so...."
die rechtslage ist hier eindeutig und bietet keinen raum für tralala.
also...
mit der abgabe eines angebots gibst du eine willenserklärung ab, mit der einstellung eines artikels bei ebay ebenfalls.
gewinnst du nun für dein preisgebot die auktion, ist das für dich ABSOLUT bindend. es gibt keine möglichkeit am preis etwas zu ändern - es sein denn, die gekaufte ware entspricht nicht dem, was im angebot stand, oder die ware über die beschreibung hinaus mangelhaft ist.
fazit?
no way. no chance.
der verkäufer hat hier recht und du ein problem, wenn du den kaufpreis nicht bezahlst, kommt ein mahnbescheid - später der gerichtsvollzieher... das kann teuer werden.
;-)
Ist der VK gewerblich, kannst Du innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
...denn es geht nirgendwo hervor, das der verkäufer gewerblich handelt.
;-)
Tja, da du letztlich doch definitiv selbst die Schuld dafür trägst das die ganze Geschichte nun so unangenehm geworden ist, würde ich genau wie CZUK schon schrieb einfach die Summe bezahlen den Computer einsacken und damit hat es sich dann(hoffentlich). Versuch doch nochmal bevor du den Betrag bezahlst ruhig und vernünftig mit dem Verkäufer zu sprechen, um sicher zu gehen das du den Rechner auch bekommst, nachdem du bezahlt hast und die Sache dann auch kein Nachspiel mehr hat.
Versuch auch den Verkäufer zu verstehen, ich wäre auch ganz schön angefressen.
>>>> ich habe ein kleines problem mit einem verkäufer in ebay... Wenn der Verkäufer das konsequent durchzieht (siehe Garfs Antwort) dann ist das ein verdammt grosses Problem. Und ich kann beim besten Willen nicht behaupten, dass du mir leid tätest!
Vielleicht wäre ein Link auf den Artikel angebracht.
Wenn der Preis einigermaßen angebracht ist, dann kannst Du dagegen nichts machen.
Bedenke: Wucher beginnt AFAIK erst ab 400% vom üblichen Preis. Und nicht einmal dann ist gesagt, dass Du etwas in der Hand hast. Das nächste mal einfach mal jemanden fragen, der sich mit sowas auskennt (z.B. hier posten ;-) ).
Kannst ja trotzdem mal einen Link zur Auktion posten.
Lehrgeld
MfG AsH
Wieso sprichst du indiesem Fall von Wucher? Der Threadstarter konnte doch den Preis selber bestimmen, was er ja auch getan hat. Der Preis ist ihm doch nicht vom Verkäufer aufgezwungen worden!
Und wenn der Threadstarter ein sogenannter Spaßbieter war und nun den Zuschlag bei dem Artikel für den von ihm selber veranschlagten Preis bekommen hat, dann hat er eben Pech gehabt, wenn er den Artikel eigentlich gar nicht haben wollte und "nur mal sehen wollte, ob er noch überboten wird". Von Wucher kann also überhaupt keine Rede sein. In diesem Fall hat er wirklich Lehrgeld bezahlt. Vielleicht hat Ebay ab sofort einen Spaßbieter weniger......
Gruß
Ich hab in seinem Fall _nicht_ von Wucher gesprochen. Ist ja aus dem einfachen Grund, dass ich gar keine Einsicht in das Angebot hatte, auch nicht möglich. Ich habe nur nebenbei erwähnt, dass man überhaupt erst von Wucher spricht, wenn der Preis _weit_ über dem Marktwert liegt, was bei ihm ja wohl nicht in Betracht kommt. Einfach um ihm klarzumachen, das es im - sagen wir mal vereinfacht - 'Monopolistischem Spielraum' liegt; sprich: er sich aus Bequemlichkeit nicht genügend informiert hat.
Hier nochmal eine Definition von Wucher:
Wucher ist ein Geschäft bei dem ein Verkäufer/Dienstleister, meist unbegründet, einen völlig überhöhten Preis (Wucherpreis) für Waren oder Dienstleistungen festlegt um einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen.
In Deutschland ist Wucher gemäß Absatz 2 ein Sonderfall des nach § 138 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts.
§ 138 BGB
#Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
#Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Wann Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, ist einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu entnehmen.
Eine Zwangslage liegt vor, wenn dem Opfer des Wuchergeschäfts das Eingehen dieses Geschäfts als das kleinere Übel erscheint. (Beispiel: Um eine fällige Geldschuld zu begleichen, nimmt jemand bei einer Privatperson einen Kredit auf, der mit 10 Prozent pro Tag verzinslich ist).
Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. (Beispiel: Ein frisch zugewanderter Green Card-Besitzer lässt sich darauf ein, für eine kleine Einzimmerwohnung 2.000 Euro pro Monat zu bezahlen, weil er mit den Preisen nicht vertraut ist.)
Ein Mangel an Urteilsvermögen besteht, wenn jemandem in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei rechtsgeschäftlichem Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten. (Beispiel: Eine Person mit geringem Intelligenzquotient wird ausgenutzt.)
Unter erheblicher Willensschwäche ist eine verminderte Widerstandsfähigkeit zu verstehen, (zum Beispiel: Drogenabhängigkeit, Alkoholismus.)
Ausbeuten ist das bewusste Ausnutzen der gegebenen schlechten Situation des Bewucherten, es ist Vorsatz erforderlich.
Nächstes mal bitte erst informieren, dann stänkern ;-)
Mfg AsH
PS: Das Zitat noch einmal kurz zusammengefasst und auf Dein Posting zugeschnitten:
Wucher gibt es _nicht_ nur in den verschiedenen Marktformen des Monopols.
Mfg AsH
Hi AsH,
damit keine Missverständnisse aufkommen: Stark überhöhte Preise allein sind noch kein Wucher. Erst wenn eine Zwangslage oder andere besondere Umstände ausgenutzt werden, kann in Verbindung mit einem marktunüblich hohen Preis von Wucher gesprochen werden.
In diesem Fall hätte der PC noch 20, 50 oder 100x so teuer sein können - Wucher wäre es in keinem Fall gewesen. Niemand wird gezwungen, bei ebay mitzubieten; es gibt genügend preiswerte Alternativen, günstig an einen Computer zu kommen.
CU
Olaf
1.) Ich habe die angesprochene Auktion nicht mit Wucher in Verbindung gebracht. In keinster Weise.
2.) Bitte überfliege meine Postings nicht nur, wenn Du auf selbige antwortest. Ich habe einen selbsterklärenden Ausschnitt aus dem BGB zitiert, welcher Dein Posting als falsch entlarvt. Ich zitiere hier noch mal die zwei interessanten Absätze:
§ 138 BGB
#Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
#Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung...der Unerfahrenheit...eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
...
Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. (Beispiel: Ein frisch zugewanderter Green Card-Besitzer lässt sich darauf ein, für eine kleine Einzimmerwohnung 2.000 Euro pro Monat zu bezahlen, weil er mit den Preisen nicht vertraut ist.)
...
MfG AsH
Mein Posting wird eben nicht als falsch entlarvt - ich habe lediglich den Tenor der BGB-Bestimmungen kurz zusammengefasst, eben für diejenigen, die keine Lust haben, sich das alles durchzulesen. Einen Widerspruch zu dem, was im Gesetzestext ausgeführt wird, kann ich nicht erkennen.
CU
Olaf
gääähn...kennt sich ja auch jeder aus mit PCs...
Wo kann es Wucher geben, wenn man das Angebot selbst abgibt?
Genau! In Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Sachverhalt und bei diesem Posting überhaupt von Wucher zu sprechen erübrigt sich doch schon. Das hat mit Wucher rein gar nichts zu tun.
Der Rechner wurde wahrscheinlich für einen Startpreis von 1 Euro eingestellt. Und den (End)Preis bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer, und zwar dieser ganz allein. Die ganze Diskussion um "Wucher" ist also in diesem Thread vollkommen blödsinnig.
Gruß
was geht denn hier ab?
Die Rechtslage ist so, dass NUR bei "Sofort-Kaufen" Auktionen der Kaufvertrag zustande gekommen ist und bindend ist!
Wenn du normal mitgeboten hast, kannst du z.B. Gründe angeben, warum du den Betrag nicht zahlen möchtest!
Als Beispiel: Beim Preis Vertippt, jmd anders (Ehefrau/Tochter/Sohn) hat mitgeboten, du warst zum Zeitpunkt des bietens nicht im Vollbesitz deiner Kräfte (z.b. durch alkohol oder drogen) etc....
Bei normalen Bieten ist rechtlich gesehen kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen, mehr als eine negative Bewertung düfte auch durch seinen Anwalt nicht einzufordern sein. Im schlimmsten Fall musst du den vollen Betrag zahlen + Anwaltsgebühren und sonstigen Verwaltungsaufwand, das aber nur im schlimmsten Fall!
Wo hast Du das denn her? Gibt's dazu Urteile, die diese Interpretation stützen?
Ansonsten ist die Abgabe eines Höchstgebots imo durchaus als rechtsverbindliche Willenserklärung zu verstehen - das Höchstgebot muss nochmals bestätigt werden (also sollten bei gebotener Sorgfalt Vertipper noch vor dem Gültig werden des Gebotes auffallen).
Anfechtungsgründe (Alkohol, Drogen) können bestehen, verpflichten aber nach BGB zum Schadensersatz.
> Anfechtungsgründe (Alkohol, Drogen) können bestehen, verpflichten aber nach BGB zum Schadensersatz.
...alles andere wäre auch noch schöner. Was kann der ebay-Verkäufer dafür, wenn jemand besoffen oder zugekifft an seinem Rechner sitzt. Wenn sich Verkäufer und Käufer gegenüber sitzen und der Verkäufer den benebelten Geisteszustand des Käufers arglistig ausnutzt, ist die Situation wieder anders, aber das trifft auf ebay-Vekäufe nie zu.
Und solche Sachen wie "seine kleiner Sohn hat am Rechner herumgespielt" - es ist doch Sache des Accountinhabers bzw. Rechner- Besitzers, sicherzustellen, dass unbefugte Dritte kein Schindluder damit treiben. Wenn das alles Gründe wären, sich aus seinen kaufvertraglichen Verpflichtungen zu drücken, dann könnte man ebay gleich dichtmachen.
CU
Olaf
Uneingeschränkte Zustimmung!
Also, ismailer, nun lass' uns doch mal wissen, um welchen Computer es sich handelt.
Am besten schreibst Du hier mal den Link zu der Seite bei EBAY.
also leute hat sich schon erledigt! bezahlt