Deine Beispiele sind etwas unglücklich, da die von Dir angesprochenen Dinge keine Straftaten, sondern Ordnungswidigkeiten sind. Was Straftaten angeht, so sieht das dann schon wieder anders aus.
Der veilbemühte Deutsche in Thailand kann auch in Deutschland belangt werden, wenn er in Thainland Sex mit Kindern hat, auch wenn dies in Thailand nicht strafbar sein mag. Es ist also zu pauschal zu sagen, daß nur das Recht gilt, in dem Land ich mich aufhalte. Zwar gibt es das Territorialprinzip und das Prinzip des Begehungsortes, aber gerade die Auslegung des Begehungsortes kann unter Umständen doch zu einer Veruteilung führen.Dazu ein Link:
http://jung.jura.uni-sb.de/Ab%202003/StrafR%20I.WS0203.pdf [Seite 45, Punkt d].
Gerade bei Straftaten im Zusammernhang mit Internet läßt sich der Begehungsort (oder der Tateintrittsort) beliebig auslegen. Stellst Du also z.B. Kinderpornografie auf einen Tailändischen Server, so ist im Prinzip jedes Land, in dem die Inhalte abgerufen werden können ein Begehungsort oder ein Tateintrittsort, Du könntest also selbst nach internationalem Recht bei der Einreise in ein land, indem diese Inhalte strafbar sind, verurteilt werden.
noch ein Link:
http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?path=/auslandstaten