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Gewährleistungsklausel außer Kraft setzen?

Bomania / 7 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,

hier geht es um eine rechtliche Frage zu einer eBay-Auktion. Ich hoffe, dass ich in die richtige Rubrik poste.

Und zwar möchte ich mir Outlook 2003 zulegen, habe auch schon eine entsprechende Auktion gefunden. Dort ist zwar nicht angegeben, ob es sich um eine OEM oder um die "Vollversion" handelt - aufgrund des günstigen Preises ist aber von ersteren auszugehen.

Doch nun ist da etwas, was mich sehr stutzig macht. Die Sache ist ja die - auch bei Privatauktionen (was es in diesem Fall auch ist) besteht eine gesetzlich verankerte Gewährleistungsfrist von einem Jahr für den Artikel im Neuzustand. Bei dieser Auktion steht allerdings:

"...laut neuen EU-Recht muss auch bei Privatauktionen ein einjähriges Gewährleistungsrecht gewährt werden. Mit Ihrem Gebot verzichten Sie auf dieses Gewährleistungsrecht."

Ist das nun rechtens, mit diesem Hinweis einfach die Gewährleistungsklausel außer Kraft zu setzen? Oder verhält es sich wie bei anderen Fällen auch? Zum Beispiel die mittlerweile ungültige Klausel in Mietverträgen "Übernommen wie besehen"?

Danke für eure Hinweise.

Gruß,
Bo

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Antwort HADU
HADU Bomania „Hi, vielen Dank für die Info und für den Link! Also bei mir läuten da doch...“
Optionen
wenn jemand eine NEUES Outlook 2003 für ein drittel des normalen Ladenpreises verkauft
... vom LKW gefallen, Insolvenzware, ... Da gibt es viele Möglichkeiten.

OVP, Handbuch etc. wird nicht mitgeliefert
... dann ist es nicht vollständig. Lasse die Finger davon.

Und dann wird auch noch die Gewährleistung und das Umtauschrecht ausgeschlossen.
... das ist bei Privat-Auktionen üblich. Das ist kein Grund Bedenken zu haben (die anderen Punkte schon eher!).

Falls es keine Originalware sein sollte, würde das ja sicherlich spätestens bei der Registrierung über Microsoft auffallen, oder?
Nö, geklauter Key und schon geht es.

Gruß HADU
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Antwort Bomania
Antwort Kolti
Antwort Massafagga