Hallo,
hier geht es um eine rechtliche Frage zu einer eBay-Auktion. Ich hoffe, dass ich in die richtige Rubrik poste.
Und zwar möchte ich mir Outlook 2003 zulegen, habe auch schon eine entsprechende Auktion gefunden. Dort ist zwar nicht angegeben, ob es sich um eine OEM oder um die "Vollversion" handelt - aufgrund des günstigen Preises ist aber von ersteren auszugehen.
Doch nun ist da etwas, was mich sehr stutzig macht. Die Sache ist ja die - auch bei Privatauktionen (was es in diesem Fall auch ist) besteht eine gesetzlich verankerte Gewährleistungsfrist von einem Jahr für den Artikel im Neuzustand. Bei dieser Auktion steht allerdings:
"...laut neuen EU-Recht muss auch bei Privatauktionen ein einjähriges Gewährleistungsrecht gewährt werden. Mit Ihrem Gebot verzichten Sie auf dieses Gewährleistungsrecht."
Ist das nun rechtens, mit diesem Hinweis einfach die Gewährleistungsklausel außer Kraft zu setzen? Oder verhält es sich wie bei anderen Fällen auch? Zum Beispiel die mittlerweile ungültige Klausel in Mietverträgen "Übernommen wie besehen"?
Danke für eure Hinweise.
Gruß,
Bo
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Hi!
Ja, es ist möglich mit dieser Klausel die Gewährleistung außer Kraft zu setzen. Das kann man auf vielen Seiten nachlesen. Z. B.: http://www.pcwelt.de/know-how/recht/33475/index1.html
Es gibt keine OEM Version von Outlook alleine. Höchstens innerhalb von Office kann Outlook eine OEM Version sein.
Gruß HADU