Im Zweifelsfall kann das Rechtsgeschäft aufgrund von Irrtum als ungültig erkärt werden (würde es wohl auch).
Eine arglistige Täuschung ist nicht nur gegeben, wenn man bewußt die Annahme des Käufers über ein Geschäft in die falsche Richtung lenkt, es reicht schon, wenn etwas so f_ormuliert ist, daß man davon ausgehen muß, daß es anders verstanden wird. Das grenzt es (afaik) auch vom Betrug ab. Wenn Du also zu dem Bild der Verpackung schreiben würdest:
Ihr steigert auf das abgebildete Produkt, dann wäre es wohl Betrug. Im anderen Fall (kein Text dazu) wäre es arglistige Täuschung, da jeder Kunde, der sich in der entsprechenden Kategorie bei Ebay befindet und die Abbildung des Produkt(-Kartons) sieht mit aller Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann (können muß), daß es sich um eben dieses Produkt handeln soll. Die Erwartungshaltung eines Kunden (bzw. der Mehrheit der Kunden) ist also nicht unerheblich.
Ansonsten könntest Du dich ja mit in Plastikfolie verpacktes Gemüse auf den Makrt stellen und wenn ein Kunde kauft ihm nur die Plastikfolie geben.