Oft gelesen, nie gewusst.
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> oder so ähnlich...
Im Zivilprozeß muß der Gegner die sogenannte "Einrede der Verjährung" erheben, d.h. der Eintritt der Verjährung wird, anders als im Straf- und Verwaltungsprozeß, nicht von amtswegen geprüft. Der Zivilrichter wird nur einen entsprechenden Hinweis geben. Schlagwort: >>Der Prozeßstoff unterliegt der Parteiendisposition
Gruß
Zorngiggel