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Max Payne Olaf19 „Bindungsfristen in Kaufverträgen“
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Hallo Olaf,

laut AGB von eBay handelt es sich bei Auktionen eben nicht um ein Angebot an die Allgemeinheit (=unverbindlich), sondern um ein verbindliches Angebot:

§ 9 Vertragsschluss (Auszug)
1. Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt es ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab.

Insofern finde ich das Urteil zwar grenzwertig, aber durchaus noch im grünen Bereich.

Wenn ein Verkäufer einen bestimmten Mindestpreis erzielen will, dann muss er eben seinen Startpreis entsprechend anpassen (oder einen Freund bitten, entsprechend mitzubieten - Achtung, illegal!).