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Olaf19 Phoenix.Computer „Tja, ich finde es auch nicht richtig Ein Kaufvertrag kommt durch eine...“
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Hi Phoenix,

in der Tat kommt ein Kaufvertrag erst durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Es gibt aber für die Abgabe eines Angebots eine sog. Bindungsfrist - macht man jemandem ein schriftliches Angebot, so wie hier bei ebay, dann hat die Gegenseite 7 Tage Zeit, darauf einzugehen. Erst danach ist man an das Angebot nicht mehr gebunden.

Allerdings gilt dies nur für Angebote, die individuell an eine bestimmte - natürliche oder juristische - Person gerichtet sind. Eine ebay-Auktion hingegen richtet sich an die Allgemeinheit. Außerdem: Wenn der Verkäufer als Privatperson agiert und nicht als Kaufmann, sollte diese Vorschrift ebenfalls nicht greifen.

Möglicherweise gelten aber für Auktionen strengere Vorschriften als für andere Geschäftsarten. Das wäre die einzige Erklärung für dieses auf den ersten Blick doch befremdliche Urteil.

CU
Olaf