Jetzt hast Du sogar dreimal gepostet ;)
§ 108 b UrhG (http://transpatent.com/gesetze/urhg.html)
"Wer wissentlich unbefugt
... ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Den Rest kann sich doch wohl jeder denken. Wer emule zum Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten nutzt und damit auch automatisch andere Personen saugen lässt, lebt gefährlich. Für die Vorsatzfrage ("wissentlich") kann jeder Richter Indizien und Beweise frei würdigen.