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Drecksladen www.schiwi.de - absolute verarsche

Petri Heil (Anonym: 217.80.88.166) / 15 Antworten / Flachansicht Nickles

Meine Bestellung bei www.schiwi.de (elendige Ar$chwicxer) liegt schon etwas länger zurück, als 128MB RAM noch 350DM kosteten und eine GF256 DDR das doppelte.

Hab mir also den RAM und die Graka bestellt um meinen PC aufzurüsten.
Das Paket sollte laut Email in den nächsten Tagen eintreffen.

Als ich nach fast 2 Wochen warten noch nichts bekommen hab (und die Preise in der zwischenzeit drastisch gefallen sind), rief ich an was denn los ist... bla,bla,bla das Paket wird heute abgeschickt.

Tatsächlich war das Paket am nächsten morgen da, juhu. Ich hab alles per NN bezaklt. Also die Kiste war riesig dafür dass ich nur 133er RAM und GF-DDR bestellt habe. Ich wühlte mich also kopfüber durch das Verpackungsmaterial (Altpapier-schnipsel) und fand erstmal eine alte Rechnung von einem Kleider-versand für Hausfrauen ab 40. Irgendwie haben die Ihren Mülleimer mitgeschickt ;)
Als nächstes fand ich das was meine GF256-DDR sein sollte. Auf der Packung (Retail) stand Pixelview GF2-MX. Das darf doch nicht wahr sein (ich fing an in schweiß auszubrechen). Ich öffnete die Packung und musste mich erstmal beruhigen. Die "TreiberCD" war ohne Hülle einfach so dringelegen, die Hülle war nämlich schon aufgerissen und lag daneben. OK, ich beruhigte mich und suchte den Lieferschein.
Also der Lieferschein war X-mal mit Kugelschreiber (mal blau dann schwarz( korrigiert worden. Die Unterschriften waren natürlich alle unleserlich.
Die MX kostete zwar "nur" 349 DM aber dann hätt ich gleich meine V3 behalten können (aber *das* ist eine andere Story).
OK, ich suchte den PC133 RAM, und fand ein Batzen Alufolie den ich erst für Abfall hielt (was es dann auch war). Also ich habe 7,5ns RAM bestellt. Auf den NoName chips stand aber -8... was einem 100MHz RAM entspricht.

Ich musste diese Verarsche erstmal verdauen, weil ich wollte doch nur meinen PC aufrüasten (und übertakten) und nicht mit einer Schrotflinte amoklaufen. Übrigens: Moorhuhn ruckelte, und der RAM scheiterte bei 133MHz.

Ich rief am Montag (Paket kam am Freitag) bei denen an, um mich zu beschweren dass die Hardware Dreck ist, und ich will mein Geld zurück.

Die Sekretärin meinte es ist grad kein Techniker da, und ich soll morgen nochmal probieren....mir blieb die stimme weg.

Der Techniker am nächsten Tag versuchte mir zu erklären dass die GF2_MX eine höherwertigere Grafikkarte ist als die 256DDR, und ich sollte doch zufrieden sein. Beim RAM warf er mit Fachbegriffen deren Bedeutung er nicht kannte um sich, und ich merkte schnell dass der Typ völlig inkompetent und ignorant ist.
Also Telefonisch war da nichts zu machen.

Ich las also die AGBs und schickte das Paket freigemacht (unfrei und übergabe-einschreiben wird nicht angenommen) zurück. Mit dem Reklamationsformular und der Fehlerbeschreibung und einer *Neuen* Bestellung (Festplatte,Software) im Gesamtwert der alten.
Ich wollte einfach keinen Troubble.

Als ich nach 1Monat nichts von schiwi hörte rief ich wieder an.
"Nein wir haben noch nichts bekommen" oh doch aber die 2 wöchige Rückgabefrist wurde überschritten, und das mit der neuen Bestellung können sie auch vergessen, der Speicher wird nach Taiwan zur prüfung eingeschickt.

Was soll man da machen?

Die Speicherpreise sind auf Tiefstkurs und ich hab mie 256 MB Apacer/Infineon von K+M gekauft (im Laden). Leuft auf 140-2-2-2 5-7 und mehr.

Ich hätte den Prozess gewonnen... aber Rache ist süsser



(Anonym) Petri Heil (Anonym: 217.80.88.166) „Drecksladen www.schiwi.de - absolute verarsche“
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Hallo, Petri Heil;
vielleicht hast Du ja doch noch eine Chance:
Hast Du Deine Bestellung per eMail, Fax, Telephon o.ä. aufgegeben oder
warst Du persönlich im Ladengeschäft ? (Vermutlich Ersteres)
Im ersteren Fall hast Du 2 Monate lang ein Widerrufsrecht bezüglich des Kaufvertrages gemäß § 3 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes (ohne Angabe von Gründen). Danach kannst Du nur noch 4 Monate seit Erhalt der Ware reklamieren.
Wenn Du persönlich "vor Ort" im Ladengeschäft gekauft hast, dann hast
Du gem. § 477 Abs. 1 BGB 6 Monate Zeit, Graka und RAM wegen ihrer
Fehlerhaftigkeit zurückzugeben Zug um Zug gegen Erstattung des Kauf-
preises.
Nebenbei: Die AGBen des Verkäufers brauchst Du nicht zu beachten,
denn: der Verkäufer hat 0 Ahnung von der Jura, weil Du a) bestellt
hast, b) der Verkäufer dann liefert. Wenn sich die AGBen nach dieser
schwachsinnigen Verkaufspraxis dann in dem Wühlpaket nach längerer
Suche herausfischen lassen (Petri Heil !), sind sie nach ständiger
Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen deshalb n i c h t Vertrags-
inhalt geworden, weil zum Absendezeitpunkt des Pakets mit der Schrott-
ware bereits der Kaufvertrag schon geschlossen war (der "schlaue"
Verkäufer hatte Deine Bestellung = verbindliche Willenserklärung gem. § 151 BGB bei sich im Laden angenommen und damit den Kaufvertrags-schluß bewirkt) Eine nachträgliche einseitige Änderung des Vertrags-
inhalts des Kaufvertrags durch die beliebte Verkaufspraxis, die AGBen
dem Kunden als "nachträgliches Osterei ins Netz" zu legen, geht um
Lichtjahre an der Problematik vorbei! Das ist Papierverschwendung und
unnötiges Baumfällen.

Eine Beifügung von AGBen in das Versendungspaket ändert daran soviel, als ob in Indien ein Sack Reis in dem Moment umfällt. Außerdem will Dich der Verkäufer "behumsen", weil er als Gesetzesbrecher die Existenz des § 5 Fernabsatzgesetzes verschweigt: Zitat: "Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot":
"Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Ge-
setzes (=Fernabsatzgesetzes) abweichende Vereinbarung ist
u n w i r k s a m .

Naja, nicht alle Verkäufer sind Juristen; nicht alle Juristen kennen
sich mit dem PC und dessen Drumherum aus (letzteres trifft auch für mich zu)

Noch was: Da Du ja eine 7,5 ns-RAM bestellt hast, Dir aber eine andere
geliefert wurde, also etwas, was Du nicht bestellt hast, dann hat der
nette Verkäufer insoweit noch immer nicht den Kaufvertrag erfüllt.
Dann kannst Du Dich angenehm zurücklehnen und um mit Nickles zu
sprechen, erst mal ein Bier kaltstellen, die Nerven schonen etc.
Hier gilt nämlich folgendes: § 320 BGB; der schlaue Verkäufer hat
nämlich nicht seine Hauptpflicht zur Verschaffung der bestellten Ware
erfüllt. Hier gilt die 30-Jahres-Frist der §§ 196 ff. BGB. Mit anderen
Worten: Hier teilst Du dem Verkäufer halt mit, daß der Kaufvertrag
insoweit nicht erfüllt worden ist, Du ihm seine No-name-RAM unter
Fristsetzung binnen 14 Tagen (bitte exaktes Datum einsetzen !) zur
Rücknahme anbietest Zug um Zug gegen Erstattung des per NN gezahlten
Kaufpreises und im Weigerungsfalle Du eine entsprechende Klage (gem.
§ 322 BGB) erheben wirst. (Eine Mitteilung an die Verbraucherzentrale
dient u.U. der fundierten Information weiterer Kunden dieses Pracht-
ladens)

Jetzt zur Kohle:
1. Kaufpreis für nicht bestelltes RAM gem. § 322 Abs. 2 BGB in Höhe
des Betrages, den Du (per NN bezahlt hast); es soll nette Verkäufer
geben, die immer noch der juristisch unhaltbaren Auffassung frönen,
daß sie Dir nur den mittlerweile "gesunkenen" Marktpreis bezahlen
müßten, Du Dir einen Abzug wegen der zwischenzeitlichen Nutzungs-
möglichkeit gefallen lassen müßtest und was der Nettigkeiten noch
mehr sind. (Alles Schwachsinn und gegen die Regelungen im BGB und
im Fernabsatzgesetz)
2. Verzinsung des Kaufpreises gem. § 347 Satz 3 BGB in Höhe von
mindestens 4 % Jahreszinsen gem. § 246 BGB - jedoch nur für den
Zeitraum von Zahlung der NN bis zur Inverszugsetzung.
Solltest Du zB einen Kredit laufen haben, dann kannst Du den
netten Verkäufer ja an Deinen Kreditzinsen mitabzahlen lassen.
Steht so in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; auch hier nur wie vorstehend
leider nur für den anteiligen Zeitraum.
3. Versandkosten: Anspruch auf Erstattung gem. § 361 a Absatz 2, 3.
Satz, 2. Halbsatz BGB, da er ja andere Ware als die bestellt an
Dich verschickt hat.

Du mußt Dir nur die kleine Mühe machen, das halt im Einzelnen auszu-
rechnen. Ist aber immer noch besser, als mit 'nem T 56 in das Laden-
geschäft des netten Verkäufers reinzufahren. Lieber 'ne juristische
Rache als 'ne tatsächliche. Vorteil: Du kommst zu Deinem Recht (+Geld)
und der Verkäufer ist der Angeschmierte.

Wenn Du dann noch die Zeit hast, mach' ne chinesische Wandzeitung mit
Deiner Geschichte drauf, stell' Dich werbewirksam auf dem öffentlichen
Gehweg (bitte nur dort !) auf informiere so die Passanten und etwaigen
Kunden. Ist 'ne tolle Sache. Hat schon mehrfach geklappt und hat den
entscheidenden Vorteil, vom BGH in Zivilsachen abgenickt worden zu
sein. Die Unterlassungsklage des Verkäufers gegen den Käufer ging voll
in die Hosen, weil der Käufer ausnahmslos den Sachverhalt wahr darge-
stellt hatte. Hat in Berlin geklappt, als ein Käufer seinerzeit einen
Matra Simca Bagheera (das war damals der Sportwagen mit den 3 Sitzen
vorne) gekaufte hatte, dann ca. 70 Fehler (in Worten: siebzig !) 3 mal
nachbessern ließ, bis es nur noch 23 Fehler waren und sich dann wehrte

Ist also von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Toll, was. Leider hat der geplagte User aber nicht die Zeit, dies zu tun. So
macher Verkäufer würden sich wundern.

Noch was: Die Mitteilung, das Teil sei nach Taiwan zur Prüfung einge-
schickt worden, ist recht amüsant. Der Verkäufer will Dich schon wieder reinlegen. Aber Du fällst darauf ja - Elektron sei Dank - nicht
herein, weil Du ja mit dem Verkäufer einen verbindlichen Kaufvertrag
nach deutschem Zivilrecht (BGB + Fernabsatzgesetz) hast und nicht mit
irgendwem in Taiwan (3. Straße links, 2. Stock, 4. Zimmer nach der
Toilette), den Cayman-Inseln oder mit 'nem Unbekannten in der Inter-
nationalen Raumstation. Dann würde u.U. nämlich internationales Kaufrecht nach dem sog. Haager Übereinkommen gelten.

Schreib doch mal, wie die Sache ausgegangen ist. Würde mich interes-
sieren; vielleicht auch den einen oder anderen Händler auf diesem oder
jenem Brett, diverse Fachleute, die sich im eMail-Recht auskennen und
auch sonstige BGH-Richter a.D., die alle hier posten.

Toi, toi, toi bei Deiner juristischen Rache wünscht Dir
Liebling Kreuzberg