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Frage an "Ebayer" !!

mimig / 6 Antworten / Flachansicht Nickles

hallo,


welches Vertragsrecht wird bei Ebay denn abgeschlossen ?  Ein Kumpel von mir hat dort einen Artikel verkauft ( vor ca. 2 Wochen ) und er wartet immer noch auf sein Geld, obwohl der Käufer gesagt hat,das der Betrag überwiesen wurde !! gemeldet hat der Typ sich auch schon eine Weile nicht mehr und Ihm wird das nun alles zu blöd.


Wenn man das über Ebay klärt,dauert das wieder eine Ewigkeit. Der Käufer ist wahrscheinlich ein Spinner oder Wichtigtuer ,hat zwar noch keine Bewertungen bekommen ,hat aber dafür schon 6 mal seine Gebote die er gemacht hat zurückgezogen.


Kann man nicht den Vertrag anullieren , denn er könnte jetzt den "verkauften" Artikel anderseits privat loswerden. Ich denke mal auch wenn er das über Ebay klären will,vergeht noch eine ganze Weile .


oder was meint Ihr ?


und euch allen einen guten Rutsch --------> 2003


 


 


gruß mim

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Kolti mimig „Frage an "Ebayer" !!“
Optionen

4.2.3 Geldübergabe
4.2.3.1 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und Vorauskasse vereinbart. Der Käufer überweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.
Ihr habt einen wirksamen Kaufvertrag und Du hast Anspruch auf dieses Geld. Auch hier sollte der andere wieder in Verzug gesetzt werden - bei Geldforderungen geht das sogar (fast) ohne Dein Zutun. Spätestens dreißig Tage nach Deiner ersten Zahlungsaufforderung gerät Dein Schuldner nämlich automatisch in Verzug (§ 286 III BGB). Allerdings kannst Du den Käufer auch schon früher mit einer Mahnung in Verzug setzen, indem Du ihm eine ausreichend lange Frist setzt (§ 286 I BGB).

Nun (also ab dem Eintritt des Verzugs) hast Du Anspruch auf die Zinsen aus der Geldschuld (§ 288 BGB). Der Zinssatz beträgt pro Jahr 5%-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz - dieser ist derzeit bei 2,71%, also ergibt sich ein Satz von 7,71% p. a. (Stand: 01.01.2001).

Des weiteren hast Du nun drei Möglichkeiten vorzugehen:
- Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB).
- Du verlangst vom Käufer statt des Kaufpreises Schadensersatz (§§ 280, 281 I BGB), also beispielsweise die Differenz, die dadurch entsteht, daß Du die Ware erneut versteigerst, aber zu einem niedrigeren Höchstgebot.
- Du verlangst weiterhin die Erfüllung des Kaufvertrages.

Wenn der Käufer weiterhin nicht auf Deine Forderungen eingeht, wirst Du wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu kommen. Beim Eintreiben von Geldforderungen hast Du die Möglichkeit, recht einfach von zu Hause aus ein Mahnverfahren einzuleiten. Dazu füllst Du einen Mahnbescheidvordruck aus (gibt's in fast jedem Schreibwarengeschäft), bezahlst die Gerichtsgebühren ("Ohne Schuß kein Jus" - die Gebühren kannst Du aber vom Käufer zurückverlangen) und schickst den Wisch ab. Dieser wird Deinem Schuldner dann zugestellt - legt er innerhalb einer bestimmten Frist keinen Widerspruch ein, hast Du einen vollstreckbaren Titel. Näheres zum Thema Mahnverfahren findest Du auf einer der vielen Seiten im Netz: http://www.google.de/search?q=mahnverfahren&meta=cr%3DcountryDE

Sollest Du Dich nicht an diese Materie herantrauen, ist es selbstverständlich empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.

Falls Du doch lieber auf das Geld verzichtest und den Artikel neu versteigern möchtest (was wohl in den meisten Fällen auch am einfachsten sein dürfte), solltest Du Dich an das Auktionshaus wenden und es bitten, Dir Deine Auktionsgebühren zurückzuerstatten.

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