ein kollege hat neulich einen high-end pc für cad und ähnliches bestellt:
abit kx7-333
amd athlon xp 2000+
thermaltake volcano
512mb kingston ddr-ram pc2700
matrox parhelia
chieftec gehäuse
plextor pxw401240
wester digital 120gb
wert: ca chf 2500 (~1700¤)
der computer brauchte etwa vier wochen, bis er endlich geliefert wurde (zwei 19" flachbildschirme sind noch immer fällig...). beim öffnen des gehäuses (man ist ja freak und will die parhelia begutachten *g*), sah er dann die beschehrung:
- der lüfter war beim transport abgefallen und hat vermutlich nicht unerheblichen schaden angerichtet
- das ram sass nicht korrekt im slot
- das ide-kabel des brenners war nicht am ide-controller angeschlossen
- die wärmeleitpaste wurde auf der ganzen cpu verteilt
wird das system mit einem fsb von 100mhz betrieben, gibt es keine probleme. bei nominalgeschwindigkeit spinnt das system jedoch total. windows xp oder 2000 crashen schon bei der installation. knoppix verabschiedet sich mit kernel panic. sogar die win98 startdiskette friert gelegentlich beim booten mit cdrom-unterstützung ein. an ein arbeiten ist nicht zu denken.
in den agb des versenders steht:
"Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch name der firma hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang."
was ist eure meinung?
wie sollte in diesem fall weiter vorgegangen werden?
ist es fahrlässig, ein system mit einem montierten, schweren kühler per gewöhnlicher paketpost zu versenden?
wer kann haftbar gemacht werden?
geistesgegenwärtig hat er zur digicam gegriffen und ein paar bilder vom desaster festgehalten:
bild1
bild2
bild3
bild4
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Anders als bei einem Kauf von Privat geht in diesem Fall die Gefahr für die Ware erst an Dich über, wenn die Ware an Dich übergeben wird.
Die bereits genannte Regelung aus § 447 BGB ist bei solchen Verträgen ("Verbrauchsgüterkauf") gem. § 474 II BGB nicht anwendbar: Deshalb geht entsprechend § 446 BGB die Gefahr erst bei Übergabe auf Dich über und gem. § 475 I BGB darf der Händler mit Dir auch nichts anderes vereinbaren.