...da hat sich einiges geändert, wenn der verkäufer eine garantie nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, gilt die gesetzliche regelung. mehr dazu:
Neue Gewährleistungsrechte für Käufer
Die Gewährleistungsrechte privater Konsumenten beim Kauf von Verbrauchsgütern sind seit dem 1. Januar 2002 in mehreren Punkten gestärkt. So ist die Haftung des Händlers für den Verkauf eines mangelfreien Produktes auf zwei Jahre ausgedehnt. Bislang galt sie nur für sechs Monate.
Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss nun nicht mehr der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.
Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, so muss, wie bisher, der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf fehlerhaft gewesen ist.
Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Ware richten sich zunächst auf Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes oder auf kostenfreie Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Erst wenn Reparatur und Ersatzlieferung zweimal scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer seine Rechte geltend machen: Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen. Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, kann der Kunde allerdings nicht verlangen, wenn der Fehler nur geringfügig ist. Hier bleibt ihm bei Scheitern von Reparatur und Ersatzlieferung letztlich nur die Reduzierung des Kaufpreises.
Konkrete Werbeaussagen von Händler und Hersteller, zum Beispiel in Prospekten, werden künftig keine unverbindlichen Lippenbekenntnisse mehr sein. Besitzt das Produkt nicht die Eigenschaften, mit denen es beworben wurde, so gilt dies als Sachmangel und löst ebenfalls Gewährleistungsansprüche aus. Schluckt beispielsweise das Auto neun Liter Normalbenzin statt der in Prospekten herausgestellten fünf Liter, gilt das als Mangel und berechtigt den Fahrzeughalter zu Gewährleistungsansprüchen. Auch fehlerhafte oder schlicht unverständliche und unbrauchbare Montageanleitungen, die einer Ware, zum Beispiel einem Produkt aus dem Baumarkt, beigelegt sind, sind als Mangel zu bewerten und führen zur Haftung des Verkäufers.
Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos oder Motorroller, muss der Händler nun auch zwei Jahre für Mängel aufkommen.
Diese Frist kann durch individuelle Vereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden.
Auch für den Handel zwischen Privatpersonen gilt eine Gewährleistung von zwei Jahren, diese kann aber vertraglich ganz ausgeschlossen werden.
Quelle : Verbraucherberatung BW, 22.02.2002
Hinweis : Einige Händler versuchen, die neuen EU-Bestimmungen dadurch zu umgehen, daß sie mit dem Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges einen Agenturvertrag abschliessen. Der Kaufvertrag kommt dann zwischen dem ( privaten ) Verkäufer und dem Käufer zustande. Der Händler tritt lediglich als Vermittler auf. Durch diese Gestaltung ist es möglich, die Gewährleistung auszuschliessen. Hierauf sollte man sich nicht einlassen.
das auto kann man gegen andere dinge austauschen...
im zweifel würde ich mit frist eine mangelbehebung verlangen, und/oder mich an einen anwalt wenden.
;-)