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Günther Jauch gewinnt Clickbaiting-Prozess vor dem Bundesgerichtshof

Michael Nickles / 5 Antworten / Flachansicht Nickles
(Foto: Pixabay)

(Originalmitteilung) Der Bundesgerichtshof hat heute den Bauer Verlag dazu verurteilt, an Günther Jauch eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen (Az.: I ZR 120/19). Die zum Bauer Verlag gehörende Programmzeitschrift TV Movie hatte ein Foto des Fernsehmoderators auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht und ihn fälschlicherweise mit einer Krebserkrankung in Verbindung gebracht.  

Auf diesem Profil postete die Redaktion folgende Meldung: „+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“ Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild von Günther Jauch, der der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt hatte. Beim Anklicken des Posts wurde der Leser auf das Internetangebot der Programmzeitschrift weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren, nämlich Roger Willemsen, berichtet wurde. Informationen über Günther Jauch fanden sich dort nicht.

Dr. Robert Jung, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz aus der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger kommentiert die Entscheidung wie folgt:

„Wer öffentlich die Krebserkrankung eines Prominenten wider besseres Wissen als möglich in den Raum stellt, verdient keinen Schutz der Pressefreiheit.“

„Der Bundesgerichtshof hat heute klargestellt, dass sich die Presse bei Falschmeldungen nur bedingt auf die Pressefreiheit berufen kann. Spannt sie zur Werbung von Lesern bekannte Persönlichkeiten ein, indem sie deren Bilder ungefragt veröffentlicht, droht eine fiktive Lizenzgebühr.“

„Mit Klickködern werden zwar Werbeeinnahmen erzielt, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienen. Das rechtfertigt aber laut Bundesgerichtshof nicht, das Bildnis einer prominenten Person ohne jeden inhaltlichen Bezug für eine Berichterstattung einzubauen.“

„Für die Werbung mit Fotos von Prominenten ohne deren Einwilligung bestehen auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch zulässige Möglichkeiten, bei denen man aber die Grenzen der Rechtsprechung aber genau kennen und beachten sollte, um Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche zu vermeiden.“

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